Änderung Kinderbetreuung
Nachdem der Bundesrat in einer Sondersitzung am 18. Januar 2021 dem Vorhaben ebenfalls zugestimmt hat, ist das Gesetz zur Erhöhung der Kinderkrankentage rückwirkend zum 5. Januar in Kraft getreten (siehe Art. 8 und 11 des GWB-Digitalisierungsgesetzes vom 18. Januar 2021, BGBl. I, Seite 2).
Mit dem Gesetz wird das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden.
Voraussetzungen sind, dass:
• sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
• das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
• keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht aus-gesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.
Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen. Der Bund leistet zur Kompensation dieser Ausgaben zum 1.4.2021 einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro
Eine Musterbescheinigung, die als Nachweis über eine Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld verwendet werden kann haben wir rechts in der Randzeile für Sie eingestellt.
Einzelheiten zu der Regelung und eine Übersicht mit Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld finden Sie hier