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Allgemeinverfügung:
Verbot des Alkoholkonsums auf öffentlichen Flächen

In der Gemeinde Wathlingen, kam es im vergangenen Jahr immer wieder zu Treffen, bei denen unter Alkoholeinfluss Delikte wie Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Pöbeleien sowie Müll- und Glasverschmutzungen begangen wurden.

Dies beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Das Ordnungsamt der Samtgemeinde Wathlingen erlässt daher auch in diesem Jahr in enger Abstimmung mit der Polizei und der Gemeinde Wathlingen eine Allgemeinverfügung, mit der der Alkoholkonsum in einigen öffentlichen Bereichen der Gemeinde Wathlingen bis Ende Oktober 2026 beschränkt wird.

Welche Bereiche dies genau sind, können Sie der Allgemeinverfügung entnehmen:

Bereiche

In den öffentlichen Bereichen folgender Straßen und Plätze auf dem Gebiet der Gemeinde Wathlingen ist der Konsum von Alkohol verboten:

Bereich <ehemalige Bahntrasse, Lönsstraße>

Die Verbotszone umfasst den Bereich:  

Die Parkanlage im Bereich der ehemaligen Bahntrasse westlich des „Uetzer Weges“, nördlich der „Lönsstraße“, östlich der „Hänigser Straße“, südlich der Straße „Am Bahnhof“.

Das Verbot erstreckt sich auch auf die angrenzenden Straßen „Lönsstraße“, „Am Bahnhof“, „Bergmannsweg“.

Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

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Lönsstraße

Bereich <ehemalige Bahntrasse, Kantallee>

Die Verbotszone umfasst folgenden Bereich: 

Der Weg im Verlauf der ehemaligen Bahntrasse zwischen der „Hänigser Straße“ (westlich) und der „Nienhagener Straße“ (südlich) einschließlich des Durchgangsbereiches zwischen der „Kantallee“ und der „Richard-Wagner-Straße“.

Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

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Kantallee

Bereich <FestplatzUnter den Eichen“, einschl. Bolzplatz, An der Worth>

Die Verbotszone umfasst folgenden Bereich:

Den gesamten Festplatz, westlich der Straße „An der Worth“. Begrenzung der Fläche im Süden, unbefestigter Weg, im Westen begrenzt durch den Erdwall und im Norden durch die Einfriedung des Schützenvereins.

Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Bild vergrößern: Unter den Eichen
Unter den Eichen

 Bereich <Außengelände 4G-Park, Kantallee>

Die Verbotszone umfasst folgenden Bereich:

Das gesamte Außengelände des „4G-Parks“ einschließlich der Zuwege.

Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Bild vergrößern: Kantallee, 4 G Park
Kantallee, 4 G Park

Rechtsgrundlage

§ 11 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i.V.m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Geltungsdauer

Das verfügte Verbot des Konsums von Alkohol in diesen Bereichen gilt ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bis zum 31. Oktober 2026.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (gem. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG) und kann jederzeit widerrufen werden.

Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten dieser Allgemeinverfügung sind rechtzeitig angemeldete Veranstaltungen / Gastspiele, die mit einer behördlichen Erlaubnis oder nach Erfüllen einer Anzeigepflicht durchgeführt werden. Aktivitäten des Schützenvereins „Freischütz“ Wathlingen e.V. . Der im Rahmen der Öffnungszeiten gastronomisch genutzte Außenbereich des Restaurants „vierG“.

Von den vorgenannten Verboten kann die Samtgemeindeverwaltung in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Begründung der Allgemeinverfügung

Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können gemäß § 11 NPOG i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden haben die Aufgabe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohende Gefahren abzuwehren oder bereits eingetretene Störungen zu beseitigen.

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in einem räumlich und zeitlich bestimmten Sachverhalt ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist.

Im letzten Jahr haben sich die genannten Bereiche zu einem Treffpunkt von Personengruppen entwickelt, welche dort häufig und – weit – über das übliche Maß Alkohol konsumierten. Dadurch wurde das Verhalten enthemmter und aggressiver und die Hemmschwelle zur Anwendung körperlicher Gewalt deutlich gesenkt. Es kam wiederholt zu Körperverletzungen, Pöbeleien, Überfällen, Vandalismus / Sachbeschädigungen. Die Personengruppen verunreinigten durch nicht entfernten Müll / zerschlagene Glasflaschen die genannten Bereiche. Die zeitliche und örtliche Häufung der Verunreinigungen / Sachbeschädigungen und Auslösen von Angstgefühlen stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Nach Einschätzung der Polizei und aktuellen Einsätzen ist davon auszugehen, dass die zuvor dargestellten Gefahren sehr wahrscheinlich auch in diesem Jahr drohen werden. Dadurch wird die Rechtsordnung erheblich verletzt und es liegt sowohl eine konkrete als auch eine gegenwärtige Gefahr vor.

Es ist daher erforderlich, nach Ausüben des Ermessens, den Konsum von Alkohol in den oben genannten Bereichen zeitlich befristet zu verbieten.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich und notwendig. Insbesondere die tägliche Gefahr weiterer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebieten das sofortige Handeln.

Die besondere Dringlichkeit ergibt sich aus verschiedenen Gründen:

  • Die Allgemeinverfügung unterstützt die Polizei sowie evtl. beauftragte Sicherheitsdienste in ihrem Handeln. Die bisher von der Polizei in den genannten Bereichen festgestellten Sachverhalte haben bei der Bewertung der Situation entsprechend großes Gewicht.
  • Die beschriebenen Erscheinungsbilder treten insbesondere in den warmen, trockenen Monaten auf. Die Alkoholverbotszonen müssen daher mit dem Beginn der wärmeren Jahreszeit sowie für die Sommermonate eingerichtet werden. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs über eventuell erhobene Klagen kann aufgrund der Dauer der Verfahren keine zeitnahe gerichtliche Klärung mehr erfolgen.
  • Das verfügte Alkoholverbot ist bis zum 31. Oktober 2026 befristet. Bei einer Klage gegen die Allgemeinverfügung wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gerichtliche Klärung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer vermutlich nicht zu erreichen.

Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall einer Klage nicht abgewartet werden muss, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage eingelegt werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage kann beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburgerhoben werden.

Wir weisen aber darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Ihre Klage keine aufschiebende Wirkung hat, weil die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet wurde.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.

Wathlingen, 07.04.2026

Sommer

Samtgemeindebürgermeisterin

10.04.2026