Inhalt

in Aufstellung

Adelheidsdorf

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Adelheidsdorf

Bebauungsplan Nr. 26 "In den Birken Süd"

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt

 für den Landkreis Celle am 13. August 2026

wurde der Bebauungsplan Nr. 26 „In den Birken Süd“ rechtsverbindlich.

Der Rat der Gemeinde Adelheidsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 21.05.2026 den Bebauungsplan Nr. 26 „In den Birken Süd“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S. 394) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „In den Birken Süd“ ist in der nachfolgenden Planskizze dargestellt:

Der Bebauungsplan Nr. 26 „In den Birken Süd“ und die Begründung mit Umweltbericht, sowie die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan (§ 10a Abs. 1 BauGB) können in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, Zimmer 39, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

Montag – Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr

oder nach Vereinbarung

von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt.

Diese Auslegung ist unbefristet.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Adelheidsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Außerdem wird gemäß § 10 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz in der letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen des Bauleitplanes, die in dem Nieders. Kommunalverfassungsgesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bauleitplanes verletzt worden sind.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 und 44 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o. g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Wathlingen, den 24.08.2026

Gemeinde Adelheidsdorf

gez. Heike Behrens                                      L.S.

Bürgermeisterin


Nienhagen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nienhagen

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3A „Neuer Kamp II Teil 1“, 1. Änderung

Der Rat der Gemeinde Nienhagen hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2026 über den Planentwurf und den Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 3A „Neuer Kamp II Teil 1“, 1. Änderung beraten und die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen.

Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung Nienhagens im Sinne des § 13a (1) BauGB.

Durch die vorliegende 1. Änderung sollen erstmalig die Trauf- und Firsthöhen sowie die Höhen von Einfriedungen, die Mindestfläche von Terrassen sowie die Mindestbegrünung der Baugrundstücke festgelegt werden.

Eine Ausnahmeregelung für die Höhenfestsetzung im Fall einer energetischen Sanierung wird eingefügt.

Durch die neuen Festsetzungen werden die bisherigen textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans ergänzt; sie gelten weiterhin und sind zu beachten.

Die vorliegende Änderung dient der Innenentwicklung im Sinne des § 13a (1) BauGB, ohne dass in der Summe eine zulässige Grundfläche, die den Grenzwert nach § 13a (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB überschreiten würde, festgesetzt wird. Bei einer Plangebietsfläche von ca. 14,85 ha, und einer Grundflächenzahl von 0,3 würde selbst ohne Herausrechnung der Verkehrsflächen eine zulässige Grundfläche von 70.000 m nicht überschritten werden. Die erforderliche überschlägige Prüfung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen der Planung kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Der Planbereich umfasst den gesamten Bereich westlich des Schafstallwegs zwischen den Straßen „Ohlen Fladen“ im Norden und „Birkenkamp“ im Süden sowie zusätzlich eine kleine Fläche südlich des Birkenkamps und beiderseits des Grenzwegs. Er wird auf dem Deckblatt dieses Bebauungsplanänderung mit Begründung in der Übersicht dargestellt.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3A „Neuer Kamp II Teil 1“, 1. Änderung wird mit der Begründung in der Zeit vom

07. September 2026 bis einschließlich 07. Oktober 2026

Im Internet veröffentlicht und liegt im Rathaus der Samtgemeinde Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Nienhagen, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag                  08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag                             14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag                         14:00 - 17:30 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05144/491-74) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird bekannt gemacht, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung Nienhagens im Sinne des § 13a (1) BauGB, so dass den Grundzügen der Planung nicht grundsätzlich entgegengewirkt wird. Durch die Änderung wird auch kein Vorhaben ermöglicht, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Änderung Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Artenschutzes beeinträchtigt werden könnten.

Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 3A „Neuer Kamp II Teil 1“, 1. Änderung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht durchzuführen.

Während der Veröffentlichung im Internet können Stellungnahmen von jedermann bei der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Nienhagen, 28.08.2026

Gemeinde Nienhagen                                       L.S.

gez. Jörg Makel

Bürgermeister


Wathlingen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Wathlingen

Bebauungsplan Nr. 29 „Biogasanlage Wathlingen“, 2te Änderung

  -frühzeitige Beteiligung-

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner Sitzung vom 9. März 2026 über den Planentwurf und den Entwurf der Begründung der 2ten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Biogasanlage Wathlingen“ beraten und die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Durch die Änderung soll innerhalb der bisherigen Fläche für die Landwirtschaft die Errichtung eines Gasspeichers ermöglicht werden. Dazu muss diese Fläche in das nördlich und westlich vorhandene Sondergebiet „Biogasanlagen“ mit den entsprechenden Festsetzungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einbezogen werden. Die Baugrenzen werden entsprechend erweitert.

Das Erfordernis der Planänderung besteht laut Betreiber der Anlage darin, dass zukünftig zwingend erforderlich der Strom in den Zeiträumen zu produzieren ist, in denen andere erneuerbare Energien nicht produziert werden können oder der Strombedarf sehr hoch ist. Dadurch werden die Generatoren einige Stunden am Tag abgestellt, und das in der Zwischenzeit produzierte Biogas muss gespeichert werden, bis die Produktion durch Wind und Sonne nachlässt oder der Strombedarf steigt.

Nach Auskunft des Betreibers verbleiben die Biogasanlagen in der Störfallverordnung bei der geplant gelagerten Gasmenge weiterhin in der unteren Gefahrenstufe, so dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden Gewerbegebiete zu erwarten sein werden soll.

Aufgrund der Lage der erweiterten überbaubaren Fläche innerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes ist eine Kompensation des durch die zu ermöglichende Bebauung verloren gehenden Stauvolumens erforderlich. Dieses Volumen wird gutachterlich nach-gewiesen und eine entsprechende Fläche für eine Abgrabung vorgesehen. Hierzu wird vor Rechtskraft der vorliegenden Bebauungsplanänderung ein entsprechendes wasser-rechtliches Verfahren durchgeführt und abgeschlossen.

Der Bebauungsplan befindet sich im Osten Wathlingens im Südosten des Bebauungsplangebietes der 1. Änderung. Die Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche sind in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Der Entwurf der 2ten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Biogasanlage Wathlingen“ wird mit der Begründung in der Zeit vom

13. April 2026 bis einschließlich 13. Mai 2026

Im Internet veröffentlicht und liegt im Rathaus der Samtgemeinde Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag                  08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag                             14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag                         14:00 - 17:30 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05144/491-74) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen  https://www.wathlingen.de einsehbar.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Der Umweltbericht befindet sich derzeit noch in der Erstellung.

Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt.

Während der Veröffentlichung im Internet können Stellungnahmen von jedermann bei der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Wathlingen, 30.03.2026

Gemeinde Wathlingen                                    L.S.

gez. Torsten Harms

Bürgermeister

Bebauungsplan Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 14. April 2026 wurde der Bebauungsplan Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ rechtsverbindlich.