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in Aufstellung

Adelheidsdorf

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Adelheidsdorf

Bebauungsplan Nr. 26 "In den Birken Süd"

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der letztgültigen Fassung hat die Gemeinde Adelheidsdorf die Veröffentlichung im Internet des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 26 „In den Birken Süd“ mit Begründung und Artenschutzbeitrag sowie schalltechnischer Untersuchung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Planbereich der Änderung befindet sich im Norden Adelheidsdorfs auf der Ostseite der Hannoverschen Straße (ehemalige Bundesstraße 3, heute: Kreisstraße 84) zwischen dem Kiefernweg und der Straße „In den Birken“.

Er wird in der nachfolgenden Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung und Artenschutzbeitrag sowie schalltechnischer Untersuchung in der Zeit

vom 23.06.2025 bis einschließlich 23.07.2025

gemäß § 3 (2) BauGB im Internet veröffentlicht und in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag                         08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag                                   14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag                               14.00 - 17.30 Uhr

der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme bereitgelegt.

Zum Verfahren liegt in Bezug auf den Bebauungsplan zu den Schutzgütern:

-        Schutzgut Mensch

-        Schutzgut Biotope und Arten mit Schutzgut Biodiversität

-        Schutzgut Boden und Fläche

-        Schutzgut Wasser

-        Schutzgut Luft und Klima

-        Schutzgut Landschaftsbild

Folgendes vor:

-        Artenschutzbeitrag

-        schalltechnische Untersuchung

Der Artenschutzbeitrag und die schalltechnische Untersuchung sind der Begründung als ihr gesonderter Teil beigefügt.

Die das Verfahren betreffenden Unterlagen sind auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen abrufbar unter:

https://www.wathlingen.de

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt und sind dort mittels Eingabe des Namens der Gemeinde Adelheidsdorf/ der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske zu finden.

Falls Sie eine Stellungnahme abgeben wollen, bitten wir Sie diese bis zum

23.07.2025

schriftlich per E-Mail an info@buero-keller-hannover.de, oder in sonstiger Weise in geschriebener Form an unser Büro (Adresse: Büro Keller, Lothringer Straße 15, 30559 Hannover) zu übersenden oder mündlich während der Dienststunden im Rathaus der Samtgemeinde Wathlingen zur Niederschrift abzugeben.

Hinweis:

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4a (5) BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Adelheidsdorf, den 13.06.2025

gez. Heike Behrens                                              L.S.

Bürgermeisterin


Nienhagen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nienhagen

Derzeit befindet sich kein Bebauungsplan in Aufstellung.

Wathlingen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Wathlingen

Bebauungsplan Nr. 29 „Biogasanlage Wathlingen“, 2te Änderung

  -frühzeitige Beteiligung-

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner Sitzung vom 9. März 2026 über den Planentwurf und den Entwurf der Begründung der 2ten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Biogasanlage Wathlingen“ beraten und die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Durch die Änderung soll innerhalb der bisherigen Fläche für die Landwirtschaft die Errichtung eines Gasspeichers ermöglicht werden. Dazu muss diese Fläche in das nördlich und westlich vorhandene Sondergebiet „Biogasanlagen“ mit den entsprechenden Festsetzungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einbezogen werden. Die Baugrenzen werden entsprechend erweitert.

Das Erfordernis der Planänderung besteht laut Betreiber der Anlage darin, dass zukünftig zwingend erforderlich der Strom in den Zeiträumen zu produzieren ist, in denen andere erneuerbare Energien nicht produziert werden können oder der Strombedarf sehr hoch ist. Dadurch werden die Generatoren einige Stunden am Tag abgestellt, und das in der Zwischenzeit produzierte Biogas muss gespeichert werden, bis die Produktion durch Wind und Sonne nachlässt oder der Strombedarf steigt.

Nach Auskunft des Betreibers verbleiben die Biogasanlagen in der Störfallverordnung bei der geplant gelagerten Gasmenge weiterhin in der unteren Gefahrenstufe, so dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden Gewerbegebiete zu erwarten sein werden soll.

Aufgrund der Lage der erweiterten überbaubaren Fläche innerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes ist eine Kompensation des durch die zu ermöglichende Bebauung verloren gehenden Stauvolumens erforderlich. Dieses Volumen wird gutachterlich nach-gewiesen und eine entsprechende Fläche für eine Abgrabung vorgesehen. Hierzu wird vor Rechtskraft der vorliegenden Bebauungsplanänderung ein entsprechendes wasser-rechtliches Verfahren durchgeführt und abgeschlossen.

Der Bebauungsplan befindet sich im Osten Wathlingens im Südosten des Bebauungsplangebietes der 1. Änderung. Die Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche sind in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Der Entwurf der 2ten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Biogasanlage Wathlingen“ wird mit der Begründung in der Zeit vom

13. April 2026 bis einschließlich 13. Mai 2026

Im Internet veröffentlicht und liegt im Rathaus der Samtgemeinde Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag                  08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag                             14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag                         14:00 - 17:30 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05144/491-74) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen  https://www.wathlingen.de einsehbar.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Der Umweltbericht befindet sich derzeit noch in der Erstellung.

Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt.

Während der Veröffentlichung im Internet können Stellungnahmen von jedermann bei der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Wathlingen, 30.03.2026

Gemeinde Wathlingen                                    L.S.

gez. Torsten Harms

Bürgermeister

Bebauungsplan Nr. 30 „4-Generationen-Park“, 4te Änderung

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 09. Oktober 2025 wurde die 4te Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „4-Generationen-Park“ rechtsverbindlich.


Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner Sitzung vom 15.09.2025 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „4-Generationen-Park“, gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S 394) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.

Bebauungsplan Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner Sitzung vom 17. März 2025 über den Planentwurf und den Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ beraten und die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung Wathlingens im Sinne des § 13a (1) BauGB. Nachdem der an der Schneiderstraße vorhandene Netto-Markt aufgegeben wurde, das Gebäude aber noch steht und langsam verfällt, wird die Notwendigkeit gesehen, für diesen Bereich insgesamt eine Regelung für die zukünftige Bebauung dieses zentralen, aber durch verhältnismäßig niedrige Wohnbebauung in ortüblicher Gestaltung geprägten Bereichs aufzustellen. Der vorliegende Bebauungsplan dient der Innenentwicklung bzw. der Nachnutzung einer derzeitigen Nutzungsbrache im Sinne des § 13a (1) BauGB, ohne dass eine zulässige Grundfläche, die den Grenzwert nach § 13a (1) Nr. 1 BauGB überschreiten würde, festgesetzt wird. Der Planbereich liegt in der südlichen Ortsmitte Wathlingen und wird durch die Schneiderstraße im Norden, den Kahlen Weg im Osten, den Langen Weg im Süden und die Bahnhofstraße im Westen begrenzt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ wird mit der Begründung in der Zeit vom

14. April 2025 bis einschließlich 14. Mai 2025

Im Internet veröffentlicht und liegt im Rathaus der Samtgemeinde Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag                  08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag                             14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag                         14:00 - 17:30 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05144/491-74) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen  https://www.wathlingen.de einsehbar.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird bekannt gemacht, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung Wathlingens im Sinne des § 13a (1) BauGB, so dass den Grundzügen der Planung nicht grundsätzlich entgegengewirkt wird. Durch die Änderung wird auch kein Vorhaben ermöglicht, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Änderung Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Artenschutzes beeinträchtigt werden könnten.Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht durchzuführen.Während der Veröffentlichung im Internet können Stellungnahmen von jedermann bei der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Wathlingen, 02.04.2025

Gemeinde Wathlingen                                    L.S.

gez. Torsten Harms

Bürgermeister

Satzung über eine Veränderungssperre über den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 34 im Bereich Südlich der Schneiderstraße in der Gemeinde Wathlingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Wathlingen hat aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl., Seite 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nieders. GVBl. Seite 113) und der §§ 14 und 16 bis 18 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in seiner Sitzung am 26. Juni 2023 als Satzung eine Veränderungssperre beschlossen.