Inhalt

In Aufstellung

27. Änderung des Flächennutzungsplanes

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der letztgültigen Fassung hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Wathlingen am 30.09.2026 die Veröffentlichung im Internet des Entwurfes der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Planbereich dieser Änderung befindet sich im Osten Gemeinde Wathlingen angrenzend an die bestehende Biogasanlage. Die Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche sind in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Zweck und Ziel der Planung

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll innerhalb der bisherigen Fläche für die Landwirtschaft die Errichtung eines Gasspeichers vorbereitend ermöglicht werden. Dazu muss diese Fläche in das nördlich und westlich vorhandene Sondergebiet „Biogasanlagen“ einbezogen werden.

Das Erfordernis der Planänderung besteht laut Betreiber der Anlage darin, dass zukünftig zwingend erforderlich der Strom in den Zeiträumen zu produzieren ist, in denen andere erneuerbare Energien nicht produzieren können oder der Strombedarf sehr hoch ist. Dadurch werden die Generatoren einige Stunden am Tag abgestellt, und das in der Zwischenzeit produzierte Biogas muss gespeichert werden, bis die Produktion durch Wind und Sonne nachlässt oder der Strombedarf steigt.

Nach Auskunft des Betreibers verbleiben die Biogasanlagen in der Störfallverordnung bei der geplant gelagerten Gasmenge weiterhin in der unteren Gefahrenstufe, so dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden Gewerbegebiete zu erwarten sein werden.

Der Entwurf der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 19.10.2026 bis einschließlich 19.11.2026

auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen  https://www.wathlingen.de veröffentlicht und wird ebenfalls im Bauamt der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

Montag – Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Zum Verfahren liegen in Bezug auf den Bebauungsplan zu den Schutz­gütern:

-           Mensch und Gesundheit

-           Tiere und Pflanzen

-           Geologie Boden

-           Wasser

-           Luft und Klima

-           Landschaft

folgende Gutachten bzw. Untersuchungen vor:

-           Umweltbericht

Umweltbezogene Stellungnahmen liegen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themen vor:

1.         Kampfmittel (LGLN Kampfmittelbeseitigungsdienst, 1.4.2026 + 13.4.2026)

2.         Umwelt- und Naturschutz, Artenschutz (LK Celle, 12.5.2026)  

3.         Immissionsschutz (LK Celle, 12.5.2026; Staatl. Gewerbeaufsichtsamt, 21.4.2026)

4.         Brandschutz (LK Celle, 12.5.2026; NLWKN 12.5.2026)

5.         Wasserwirtschaft/Gewässerschutz (LK Celle, 12.5.2026)

Der Umweltbericht ist den Unterlagen als gesonderter Teil der Begründung beigefügt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. -vorprüfung ist nicht erforderlich.

Die Kompensation erfolgt auf Teilflächen des Flurstückes 132 der Flur 6 in der Gemarkung Bröckel, Landkreis Celle (Angabe gemäß NKompVzVO).

Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann ein­gesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (patricia.stark@wathlingen.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –Vorprüfung wird entsprechend den gesetzlichen Vor­gaben nicht durchgeführt.

Hinweis: Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Samtgemeinde Wathlingen

Wathlingen, 12.10.2026

gez. Claudia Sommer                                                    L.S.

Samtgemeindebürgermeisterin


28. Änderung des Flächennutzungsplans

Aufstellungsbeschluss

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Wathlingen hat am 30.09.2026 die Aufstellung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung bekanntgemacht.

Der Planbereich befindet sich im Osten der Ortslage der Mitgliedsgemeinde Wathlingen und grenzt an bestehende Gewerbegebiete sowie an den Triftweg. Die Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche sind in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Ziel und Zweck der Planung:

Ein bereits in dem Gewerbegebiet angesiedelter Betrieb möchte sich erweitern. Das Betriebsgelände befindet sich östlich des Triftwegs und stellt aktuell die Grenze des Gewerbegebietes dar. Die landwirtschaftliche Fläche gen Norden soll künftig für die Betriebserweiterung genutzt werden. Die Firma plant innerhalb der Erweiterung u.a. die Errichtung eines Gewerbe-Handwerksparks, die Errichtung einer neuen Halle und Freilagerflächen und die Erweiterung der Stellplatzflächen für PKW und LKW.

Die Fläche der vorliegenden Planung befindet sich im Außenbereich und wird somit nach § 35 BauGB bewertet. Folglich wird hier die Bauleitplanung benötigt, um Baurecht zu schaffen. Durch die vorliegende Planung wird im gesamten Geltungsbereich ein Gewerbegebiet dargestellt, um die nötige Grundlage für eine Erweiterung auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung zu schaffen. Durch die Darstellung als GE-Gewerbegebiet wird deutlich, dass hier kein Industriegebiet entstehen soll, wie es bei einer Darstellung Gewerbliche Baufläche möglich wäre.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung

vom 12. Oktober 2026 bis einschließlich 12. November 2026

in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

                            Montag – Freitag               08.00 - 12.00 Uhr

                            Dienstag                            14.00 - 16.00 Uhr

                            Donnerstag                        14.00 - 17.30 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt. Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen https://www.wathlingen.de einsehbar.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Der Umweltbericht befindet sich derzeit noch in der Erstellung.

Der Bebauungsplan Nr. 36 „Nordöstlicher Triftweg Süd“ wird im Parallelverfahren mit der Gemeinde Wathlingen aufgestellt.

Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail patricia.strak@wathlingen.de ), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Hinweis: Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Samtgemeinde Wathlingen

Wathlingen, 06. Oktober 2026

gez. Claudia Sommer                                                        L.S.

Samtgemeindebürgermeisterin


30. Änderung des Flächennutzungsplans

Aufstellungsbeschluss

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Wathlingen hat am 24.06.2026 die Aufstellung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung bekanntgemacht.

Der ca. 7 ha große Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt im Norden des Gemeindegebietes zwischen der Siedlung an der Waldstraße im Osten und der Eisenbahnstrecke Hannover – Celle im Westen. Er umfasst den größten Teil des Flurstücks 137/5 der Flur 1 in der Gemarkung Adelheidsdorf; nur eine bewaldete Teilfläche im Nordosten des Flurstücks wird nicht in den Geltungsbereich einbezogen. Im Übrigen handelt es sich eine weitgehend ebene, landwirtschaftlich genutzte Fläche, die auf drei Seiten von Wald umgeben ist. Das Areal ist über land- und forstwirtschaftliche Wege von der Waldstraße aus erreichbar. Die Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche sind in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Ziel und Zweck der Planung:

Anlass für die Bauleitplanung ist die Absicht der Renino GmbH, im Planbereich einen Solarpark zu entwickeln und zu betreiben. Es ist vorgesehen, im Zentrum des Gebietes auf einer Fläche von ca. 3,0 ha FFPV-Anlagen mit einer Leistung von rd. 5 Megawatt-Peak (MWP) zu errichten. Nachdem die zunächst geplante Projektrealisierung durch einen regionalen Träger, die Bürgerenergie Aller-Fuhse-Ause eG, verworfen wurde, wird jetzt durch die Einbindung des Flächeneigentümers, der die Fläche langfristig verpachtet, gewährleistet, dass das Projekt in der Hand lokaler Akteure verbleibt und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft beiträgt.

Die weiteren Teilflächen des Plangebietes, definiert durch den Abstand von 50 m zwischen den umgebenden Waldbeständen und den zu errichtenden Solarmodulen, definiert durch den Abstand von 50 m zu den umgebenden Waldbeständen, sollen in ihrer landwirtschaftlichen Nutzung extensiviert und als Grünland genutzt werden, um hier für das Projekt und optional für andere Vorhaben Flächen für naturschutzrechtlich relevante Kompensationsmaßnahmen zu bevorraten.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung

vom 07. September 2026 bis einschließlich 07. Oktober 2026

in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

                            Montag – Freitag          08.00 - 12.00 Uhr

                            Dienstag                       14.00 - 16.00 Uhr

                            Donnerstag                   14.00 - 17.30 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt. Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen https://www.wathlingen.de einsehbar.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Der Umweltbericht befindet sich derzeit noch in der Erstellung.

Der Bebauungsplan Nr. 30 „Solarpark im Weißen Moor“ wird im Parallelverfahren mit der Gemeinde Adelheidsdorf aufgestellt.

Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail patricia.strak@wathlingen.de ), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Hinweis: Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Samtgemeinde Wathlingen

Wathlingen, 01. September 2026

gez. Claudia Sommer                                                    L.S.

Samtgemeindebürgermeisterin