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Gewässerunterhaltung

Gewässerschau

Samtgemeinde Wathlingen, Räumung und Schau der Gewässer III. Ordnung

Bekanntmachung über die Räumung und Schau der Gewässer III. Ordnung in der Samtgemeinde Wathlingen

Gemäß Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Celle - Unterhaltungsverordnung – vom 29.11.1983 (Abl. RegBez. Lüneburg 1984 S. 10), werden jährlich Schautermine für die Gewässer III. Ordnung in der Samtgemeinde Wathlingen festgesetzt.

Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss sowie auch die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere:

1.) die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,

2.) die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,

3.) die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,

4.) die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

Die Unterhaltungspflichtigen und zur Benutzung der Gewässer Befugten haben Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau und zur Äußerung. Der Umfang der auszuführenden Arbeiten ergibt sich aus §§ 2 - 4 der Unterhaltungsverordnung, die beim Landkreis Celle eingesehen werden kann. Besonders wird darauf hingewiesen, dass u.a. Weideflächen grundsätzlich einzufrieden sind. Dies muss so geschehen, dass das Vieh die Ufer nicht beschädigen kann. Die Einfriedigungen müssen - sowie nicht anders angeordnet - 1,00 m von der oberen Böschungskante entfernt angebracht und unterhalten werden. Querzäune sind mit Durchfahrten (z.B. bewegliche Gatter) zu versehen. Wegen der Notwendigkeit maschineller Räumung über Zäune hinweg dürfen Einfriedigungen nicht höher als 1,00 m sein. Ackergrundstücke dürfen nur in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante beackert werden. Die Anlage offener Tränkstellen in und am Gewässer ist untersagt. Viehtränken sind so anzulegen, dass die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten nicht behindert wird.

Die Anforderungen an die Unterhaltung der Gewässer haben sich heute deutlich verändert. (Amtsblatt für den Landkreis Celle Nr. 138 vom 15.11.2021). Die Gewässer haben nicht nur die Aufgabe, das anfallende Wasser schadlos abzuführen, sondern sie sind gleichzeitig als Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln. So sollte zukünftig z.B. geprüft werden, ob erforderliche Böschungs-mahd wechselseitig, d.h. jährlich nur einseitig ausgeführt werden kann. Totholz kann eine wichtige Nahrungsgrundlage sein, daher ist nicht jeder Stock aus dem Gewässerbett zu entfernen. Dies ist nur erforderlich, wenn der Abfluss hierdurch behindert wird. Artenschutzrechtliche Belange sind bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung grundsätzlich zu beachten, da die Gewässerunterhaltung von den Verboten des besonderen Artenschutzes nicht automatisch gesetzlich freigestellt ist. Wichtige Hinweise ergeben sich aus dem in Niedersachsen geltenden Leitfaden „Artenschutz und Gewässerunterhaltung“, der auf der Homepage des NLWKN Niedersachsen abgerufen werden kann. Sollten in den dort aufgeführten Karten für Ihr Gewässer besonders und/oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten verzeichnet sein, stimmen Sie sich bitte vor Durchführung der Arbeiten mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Celle ab. Dies gilt insbes., wenn Sie von den Empfehlungen der Artensteckbriefe abweichen müssen.

Die Schaukommission der Samtgemeinde Wathlingen wird an den Terminen den Räumzustand der Gräben überprüfen und das Ergebnis dem Landkreis Celle mitteilen. Dieser ist befugt, die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterhaltungspflichtigen und die zur Benutzung der Gewässer Befugten Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau und zur Äußerung haben.Die Gewässerschau hat in diesem Jahr am 13.03.2025 stattgefunden.

Für Rückfragen steht Ihnen Sebastian Krumbholz unter Sebastian.Krumbholz@wathlingen.de zur Verfügung.

Quelle: https://www.uan.de/fileadmin/UAN/Dokumente/Service/Publikation_Downloads/2019-09-10_Sammelmappe_GU.pdf

Was ist ein Gewässer 3. Ordnung ?

In Niedersachsen sind ein Großteil der vorhandenen Wasserläufe in die 3. Ordnung eingestuft und haben nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) weder erhebliche Bedeutung für die Wasserwirtschaft (1. Ordnung) noch überörtliche Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (2. Ordnung).

Warum werden die Gewässer Unterhalten?

Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Behördlicherseits durchgeführte Unterhaltung (z. B. von Verbänden und Gemeinden) liegt allein in der Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnis des Unterhaltungspflichtigen und ist Einzelinteressen (z. B. Anliegerinteressen) übergeordnet.

Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst nach § 61 Abs. 1 Nds Wassergesetz (NWG) u. a. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses und die Pflege und Entwicklung. Nach § 39 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hat man sich bei der Unterhaltung an den Zielen der §§ 27 bis 31 WHG (Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie) auszurichten. Im Folgenden werden einige Rechte und Pflichten aufgeführt:

  • Der sicherzustellende „ordnungsgemäße Abfluss“ ist der, welcher gewöhnlich zufließt und abgeführt werden muss (REFFKEN & ELSNER (2017), § 61 NWG Rd Nr. 21). Extremereignisse sind dabei kein Maßstab
  • Die Unterhaltungspflicht besteht für Gewässersohle und Ufer bis zur Böschungsoberkante bzw. bordvoller Abfluss (§ 61 NWG Rd Nr. 4).
  • Die Durchführung der Unterhaltung ist vom Anlieger zu dulden und durch Zuwegung zu ermöglichen (§ 41 (3) WHG).
  • Uferabbrüche müssen i. d. R. nur dann beseitigt werden, wenn der ordnungsgemäße Wasserabfluss behindert wird (NWG § 61 Rd Nr. 16).
  • Bei Mehraufwand bei der Unterhaltung können nach § 75 NWG die Mehrkosten gegenüber Eigentümern bzw. Nutznießern geltend gemacht werden, üblicherweise die von der maschinellen Räumung abweichenden Kosten.
  • Die Bepflanzung mit Ufergehölzen durch den Unterhaltungspflichtigen muss geduldet werden (wenn dies zur ordnungsgemäßen Unterhaltung erforderlich ist) (§ 41 WHG Rd Nr. 6,§ 61 NWG Rd Nr. 21).
  • Die nach dem WHG öffentlich-rechtlich geregelte Gewässerunterhaltung hat Vorrang vor möglichen zivil- und förderrechtlichen Anforderungen und Ansprüchen (WVT 2016), z. B. bei der Einebnung von Räumgut oder Räumstreifenbefahrung auf           angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Welche Rechte und Pflichten haben die Anlieger und Unterhaltungspflichtigen?

Neben der Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses sind dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) zufolge Pflege bzw. (ökologische) Entwicklung des Gewässers gleichrangiger Arbeitsauftrag der Gewässerunterhaltung. Für Unterhaltungspflichtige und/oder Anlieger ist diese gesetzliche Vorgabe bindend und bedeutet in der Praxis einen erhöhten Abwägungsaufwand, bietet aber vielseitige Möglichkeiten, lokalen Gegebenheiten gerecht zu werden und Wege zu beschreiten, die neben einer Verbesserung der Ökologie auch mit Kosteneinsparungen einhergehen können. Diese geänderte Gewässerunterhaltung hat aufgrund des vermehrten Stehenlassens von Bewuchs in und am Gewässer besonders in der Vegetationsperiode eine Erscheinung, die von Fachfremden als „Unordnung“ wahrgenommen wird. Es ist jedoch nicht die Pflicht des Unterhaltungspflichtigen sein Gewässer scharf zu unterhalten, sondern der ordnungsgemäße Wasserabfluss ist zu gewährleisten. Dieser ergibt sich aber aus der Gesamtbetrachtung, also unter Berücksichtigung von Pflege und Entwicklung. Daher gilt es sich selbst, Anlieger sowie Anwohner mit diesem neuen Landschaftsbild vertraut zu machen und dessen vielseitige Bedeutung herauszustellen. Pflicht des Anliegers ist es, stets eine Durchfahrt zum Gewässer freizuhalten, um eine Unterhaltung zu ermöglichen. Auch müssen Anlieger und Hinterlieger nach § 77 NWG das Einebnen des Aushubes auf ihren Grundstücken dulden, sofern es die bisherige Nutzung nicht dauerhaft beeinträchtigt. Neben den unmittelbaren Anforderungen von WHG, BNatSchG und NWG können Wasserbehörden in Unterhaltungsverordnungen gemäß § 79 NWG zusätzliche Forderungen an die Unterhaltung stellen. So haben Unterhaltungspflichtige in der Region Hannover beispielsweise die Pflicht, den Unterhaltungspflichtigen des unterhalb gelegenen Gewässers II. Ordnung rechtzeitig über Sohlräumarbeiten zu informieren. Durchlässe sind bauliche Anlagen am Gewässer, die in der Regel vom Unterhaltungspflichtigen entsprechend des ordnungsgemäßen Wasserabflusses frei zu halten sind. Entsteht durch bauliche Anlagen eine Erschwernis der Unterhaltung, (z. B. erforderliche Handräumung statt maschineller Räumung) hat nach §75 NWG der Eigentümer der Anlage die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.

Beispiel Böschungsabbrüche: Böschungsabbrüche, die u. a. durch natürliche Erosionsvorgänge am Gewässer entstehen, müssen gemäß § 61 NWG lediglich dann durch den Unterhalter beseitigt werden, wenn dies zur Erreichung des ungehinderten und gefahrlosen Wasserabflusses erforderlich ist. Dem Grundstückseigentümer wird eine 3-Jahresfrist eingeräumt, um entstandene Böschungsabbrüche selbst wieder rückgängig zu machen.

Auswirkungen der Gewässerunterhaltung auf die Wasserstände?

Auswirkungen der Gewässerunterhaltung betreffen das Niedrigwasser (NW), das Mittelwasser (MW) und das Hochwasser (HW) bis zum Bemessungsabfluss (HQ Max, bordvoller Abfluss). Änderungen in der Unterhaltung können durch Querschnittsveränderungen, durch die Erhöhung des Fließwiderstandes (Rauigkeit), durch Bewuchs und geänderte Sohlstrukturen innerhalb des Gerinnes die jeweiligen Wasserstände beeinflussen. Der Bemessungsabfluss soll sicherstellen, dass ein in bestimmter Häufigkeit anfallendes Hochwasser abgeführt wird, wobei im Bereich landwirtschaftlicher Nutzflächen häufigeres Ausufern (ca. 2 - 5 Jahre) toleriert werden kann als beispielsweise im Siedlungsbereich.

Für die Abschätzung, ob und in welchem Umfang ein ggf. abflussmindernder Bewuchs zugelassen werden kann, finden sich in der Literatur bewährte Bemessungsdiagramme nach empirischen Ansätzen (siehe Grafik oben). Die Abflussleistung wird durch verschiedene Unterhaltungsarten unterschiedlich stark beeinflusst. Anhand von Diagrammen kann abgeschätzt werden, ob der Abfluss beispielsweise bei alleiniger Mahd der Böschung oder Sohlkrautung sichergestellt werden kann bzw. inwieweit sich Wasserstände ändern. Bei alleiniger Böschungsmahd wird in obigem Beispiel insbesondere der niedrige und mittlere Wasserstandsbereich beeinflusst (betrifft z. B. Dränagehöhen

und Grundwasserstände). Die alleinige Böschungsmahd weist hingegen eine höhere hydraulische Leistung bei größeren Wassertiefen auf. Bei größeren Gewässern kann ggf. eher auf Sohlmahd bzw. Krautung verzichtet werden. Anhand solcher Diagramme kann vom Unterhalter abgeschätzt werden, welcher Spielraum bei der Unterhaltung zur Verfügung steht, sie entbinden ihn aber nicht von der Pflicht der eigenverantwortlichen Einschätzung und Kont- rolle. Weiterführende Informationen und Berechnungsbeispiele sind auch WVT (Entwurf 2015) zu entnehmen.

Verbleib des Räum- und Mähgutes?

Bei der Gewässerunterhaltung fällt Aushub (Mäh- und Räumgut) in Form von Sedimenten, Schlamm und Pflanzenbestandteilen an, welches aus dem Abflussprofil entfernt werden muss. Das Material ist, wenn möglich, auf den angrenzenden Flächen einzuarbeiten, sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen (z. B. Schadstoffe).

Das Einebnen des Aushubes auf Grundstücken muss vom Anlieger und Hinterlieger geduldet werden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauerhaft beeinträchtigt (§ 77 NWG, 41 WHG). Auch die Durchführung der Unterhaltung ist vom Anlieger zu dulden und durch eine entsprechende Zuwegung zu ermöglichen (§ 41 (3) WHG ).