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in Aufstellung

Adelheidsdorf

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Adelheidsdorf

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Östliche Schulstraße“

Der Rat der Gemeinde Adelheidsdorf hat in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2024 über den Planentwurf und den Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Östliche Schulstraße“ beraten und die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen.

Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung Adelheidsdorfs im Sinne des § 13a (1) BauGB. Durch diesen Bebauungsplan soll für den Bereich der Hauptzufahrt in die Ortslage Adelheidsdorf eine Regelung für das Maß der Bebauung getroffen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass hier auf der Grundlage des § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) nach und nach immer höhere Gebäude errichtet werden können. Dadurch könnte das städtebauliche Bild in diesem zentralen Bereich Adelheidsdorf auf längere Sicht in unerwünschter Weise verändert werden.

Der Planbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich im Ortsteil Adelheidsdorf nördlich der Schulstraße und westlich der Hannoverschen Straße auf der Ostseite der Hannoverschen Straße. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 28 „Östliche Schulstraße“ wird mit der Begründung in der Zeit vom

26. November 2024 bis einschließlich 27. Dezember 2024

Im Internet veröffentlicht und liegt im Rathaus der Samtgemeinde Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag                  08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag                             14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag                         14:00 - 17:30 Uhr

 Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05144/491-74) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird bekannt gemacht, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung Adelheidsdorfs im Sinne des § 13a (1) BauGB, so dass den Grundzügen der Planung nicht grundsätzlich entgegengewirkt wird. Durch die Änderung wird auch kein Vorhaben ermöglicht, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Änderung Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Artenschutzes beeinträchtigt werden könnten.

Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 28 „Östliche Schulstraße“ ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht durchzuführen.

Während der Veröffentlichung im Internet können Stellungnahmen von jedermann bei der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Wathlingen, 19. November 2024

Gemeinde Adelheidsdorf                                            L.S.

gez. Heike Behrens

Bürgermeisterin

Satzung über eine Veränderungssperre über den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 28 "Östliche Schulstraße" in der Gemeinde Adelheidsdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Adelheidsdorf hat aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl., Seite 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nieders. GVBl. Seite 111) und der §§ 14 und 16 bis 18 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Seite 394) geändert worden ist, in seiner Sitzung am 19.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

Bebauungsplan Nr. 27 „Hannoversche Str. 56“

Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 (2) BauGB mit öffentlicher Auslegung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der letztgültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Adelheidsdorf am 22.08.2024 die Veröffentlichgung im Internet des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 27 „Hannoversche Straße 56“ mit Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Planbereich dieser Änderung befindet sich im Norden der Gemeinde Adelheidsdorf, Ortsteil Adelheids­dorf westlich der Hannoverschen Straße (Kreisstraße 84) und nördlich der Kapelle. Er wird im Folgenden dar­gestellt.

Ziel und Zweck der Planung

Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll zur Abrundung der Ortslage zwischen Friedhof und vorhandener Bebauung eine kleine Ergänzungsfläche zur Deckung des örtlichen Eigenbedarfs an Wohnbauland ermöglicht werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 27 „Adelheidsdorf“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 01.10.2024 bis einschließlich 01.11.2024

im Internet veröffentlicht und kann in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

Montag – Freitag                      08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag                                   14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag                               14.00 - 17.30 Uhr

öffentlich eingesehen werden.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Zum Verfahren liegen in Bezug auf den Bebauungsplan zu den Schutz­gütern:

-        Mensch und Gesundheit

-        Tiere und Pflanzen

-        Geologie Boden

-        Wasser

-        Luft und Klima

-        Landschaft

folgende Gutachten bzw. Untersuchungen vor:

- Umweltbericht

- Schallgutachten

Umweltbezogene Stellungnahmen liegen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themen vor:

  1. Mineralischer Abfall
  2. Verdacht auf Kampfmittel
  3. Baugrund
  4. Immissionen
  5. Kompensationsmaßnahme / Wildschutzzaun
  6. Brandschutz

Der Umweltbericht ist den Unterlagen als gesonderter Teil der Begründung beigefügt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. -vorprüfung ist nicht erforderlich.

Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann ein­gesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (info@buero-keller-hannover.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung wird entsprechend den gesetzlichen Vor­gaben nicht durchgeführt.

Hinweis: Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Gemeinde Adelheidsdorf

Wathlingen, den 28.09.2024

gez. Heike Behrens                                                        L.S.

Bürgermeisterin


Nienhagen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nienhagen

Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 28. Januar 2025

wurde die 3te Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Nienhorst“ rechtsverbindlich.

Der Rat der Gemeinde Nienhagen hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.

Der Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung und die Begründung mit Umweltbericht, sowie die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan (§ 10a Abs. 1 BauGB) können in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, Zimmer 39, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

Montag – Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr

oder nach Vereinbarung

von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt.

Diese Auslegung ist unbefristet.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nienhagen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Außerdem wird gemäß § 10 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz in der letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen des Bauleitplanes, die in dem Nieders. Kommunalverfassungsgesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bauleitplanes verletzt worden sind.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 und 44 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o. g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Wathlingen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Wathlingen

Bebauungsplan Nr. 35 „Triftweg Südost“

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner Sitzung am 27.11.2024 dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 35 „Triftweg Südost“ zugestimmt und beschlossen, diesen gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35 „Triftweg Südost“ soll konkreten Nachfragen nach gewerblichen Baugrundstücken in der zentralen Ortslage Wathlingens entsprochen werden.

Aufgrund der Aufnahme einer Geltungsbereichskordel und einer kennzeichnenden Zahl 1 zur Unterscheidung der durch die Trennung entstandenen beiden Gewerbegebiete, der Neuaufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 3, sowie Änderungen in der Begründung. Nämlich der Neuaufnahme der Ziffer Nr. 2.5 (Baugrund) über die Baugrundbeschaffenheit und der Aufnahme eines möglichen Störfalls zur benachbarten Biogasanlage unter Ziffer Nr. 3.2 (Art und Maß der baulichen Nutzung) mit dem gleichzeitigen Wegfall des Themas unter Nr. 3.1 (Ziel und Zweck der Planung), sowie Änderungen in der Nr. 3.5 (Grün) und Nr. 3.6 (Immissionsschutz) und Ergänzungen der Nr. 4.3 (Ver- und Entsorgung) wird eine erneute Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. Zudem wurde Ziffer 2.1 (Raumordnung und Landesplanung) der Begründung aktualisiert.

Die Änderungen sind in rot markiert. Hierbei ist in Bezug auf die Änderungen im erneuten Entwurf die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird auf der folgenden Karte dargestellt.

Der erneute Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 35 „Triftweg Südost“ und die Begründung sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

21.11.2024 bis einschließlich 05.12.2024

auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen unter folgender Adresse einsehbar.

Die Dauer der Veröffentlichungsfrist wurde entsprechend § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB angemessen verkürzt.

Der erneute Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 35 „Triftweg Südost“ und die Begründung liegen während der Veröffentlichungsfrist außerdem in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

Montag – Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr

oder nach Vereinbarung

öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt.

Hinsichtlich der Umweltbelange wurden im Hinblick auf die Wirkfaktoren des Bebauungsplanes Nr. 35 „Triftweg Südost“ insbesondere die Auswirkungen auf:

  • Mensch und menschliche Gesundheit (Wohnumfeld, Immissionen, Erholung),
  • Biologische Vielfalt (Pflanzen, Tiere),
  • Fläche, Boden und Wasser,
  • Klima und Luft,
  • Kultur- und sonstige Sachgüter
  • und Landschaft geprüft.

Zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit ausgelegt werden, gehören neben dem Umweltbericht:

Regionaldirektion Hameln-Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 16.6.2022

- Kampfmittel

- Abwurfkampmittel

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Verden, 28.6.2022

- (von Landstraßenverkehr ausgehende) Emissionen

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle, 7.7.2022

- Sicherheitsabstand

- Immissionsschutz in Bezug auf das Gutachten und §29b BlmSchG

- Gewerbelärm in Bezug auf das Wohngebiet „Westpreußenring“

Landkreis Celle, 30.6.2022

- Abteilung Immissionsschutz: Abstandsgebot §50 Satz 1 BlmSchG

- Abteilung Regionale Raumordnung: Ersatzmaßnahmen

- Abteilung Vorbeugender Brandschutz: Löschwasserversorgung

- Abteilung Denkmalschutz: Kulturdenkmale / Bodenfunde

- Abteilung Wasserwirtschaft / Geothermie: Erdwärme, Salzstockhochlage

- Abteilung Wasserwirtschaft I Oberflächengewässer: Oberflächenwasserteilversickerung, Vorflut

Abteilung Wasserwirtschaft/ Regenwasser: Entwässerung, Versickerung, Vorflut

Abteilung Naturschutz: Flora, Fauna, Kompensationsmaßnehme


Verfahren gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover. 10.4.2024

- Boden

- Gashochdruckleitungen

- Rohrfernleitungen

- Altbergbau

- Baugrund

Landkreis Celle, 3.4.2024

- Abteilung Bauaufsicht: Immissionsschutz, Störfall, § 50 BlmSchG

- Abteilung Immissionsschutz: § 50 BlmSchG, Störfall

- Abteilung Bauleitplanung: § 50 BlmSchG, Immissionsschutz

- Abteilung Immissionsschutz: Lärmimmissionen

- Abteilung Wasserwirtschaft/ Regenwasser: Oberflächenentwässerung, Versickerung, Vorflut

- Abteilung Naturschutz: Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme, Insektenschutz, artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme

- Abteilung Vorbeugender Brandschutz: Löschwasserversorgung

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Kampfmittel­beseitigung, Hannover, 20.3.2024

- Kampfmittelverdacht

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Verden (Aller), 27.3.2024

- (von Landstraßenverkehr ausgehende) Emissionen

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle, 11.3.2024

- Schall

- Schutzprojekte

- Achtungsabstand

- Schutzobjekte / - gebiete

Zweckverband Abfallwirtschaft Celle, 22.3.2024

- Abfallvermeidung

- Deponievolumen

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu den Änderungen im erneuten Entwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an info@Wathlingen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB).

Gemeinde Wathlingen

Wathlingen, 15. November 2024

gez. Torsten Harms                                                     L.S.

Bürgermeister

Satzung über eine Veränderungssperre über den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 34 im Bereich Südlich der Schneiderstraße in der Gemeinde Wathlingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Wathlingen hat aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl., Seite 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nieders. GVBl. Seite 113) und der §§ 14 und 16 bis 18 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in seiner Sitzung am 26. Juni 2023 als Satzung eine Veränderungssperre beschlossen.