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in Aufstellung

Adelheidsdorf

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Adelheidsdorf

Bebauungsplan Nr. 26 "In den Birken Süd"

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der letztgültigen Fassung hat die Gemeinde Adelheidsdorf die Veröffentlichung im Internet des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 26 „In den Birken Süd“ mit Begründung und Artenschutzbeitrag sowie schalltechnischer Untersuchung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Planbereich der Änderung befindet sich im Norden Adelheidsdorfs auf der Ostseite der Hannoverschen Straße (ehemalige Bundesstraße 3, heute: Kreisstraße 84) zwischen dem Kiefernweg und der Straße „In den Birken“.

Er wird in der nachfolgenden Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung und Artenschutzbeitrag sowie schalltechnischer Untersuchung in der Zeit

vom 23.06.2025 bis einschließlich 23.07.2025

gemäß § 3 (2) BauGB im Internet veröffentlicht und in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag                         08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag                                   14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag                               14.00 - 17.30 Uhr

der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme bereitgelegt.

Zum Verfahren liegt in Bezug auf den Bebauungsplan zu den Schutzgütern:

-        Schutzgut Mensch

-        Schutzgut Biotope und Arten mit Schutzgut Biodiversität

-        Schutzgut Boden und Fläche

-        Schutzgut Wasser

-        Schutzgut Luft und Klima

-        Schutzgut Landschaftsbild

Folgendes vor:

-        Artenschutzbeitrag

-        schalltechnische Untersuchung

Der Artenschutzbeitrag und die schalltechnische Untersuchung sind der Begründung als ihr gesonderter Teil beigefügt.

Die das Verfahren betreffenden Unterlagen sind auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen abrufbar unter:

https://www.wathlingen.de

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt und sind dort mittels Eingabe des Namens der Gemeinde Adelheidsdorf/ der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske zu finden.

Falls Sie eine Stellungnahme abgeben wollen, bitten wir Sie diese bis zum

23.07.2025

schriftlich per E-Mail an info@buero-keller-hannover.de, oder in sonstiger Weise in geschriebener Form an unser Büro (Adresse: Büro Keller, Lothringer Straße 15, 30559 Hannover) zu übersenden oder mündlich während der Dienststunden im Rathaus der Samtgemeinde Wathlingen zur Niederschrift abzugeben.

Hinweis:

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4a (5) BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Adelheidsdorf, den 13.06.2025

gez. Heike Behrens                                              L.S.

Bürgermeisterin

Bebauungsplan Nr. 28 "Östliche Schulstraße"

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt

 für den Landkreis Celle am 29. April 2025

wurde der Bebauungsplan Nr. 28 „Östliche Schulstraße“ rechtsverbindlich.

Der Rat der Gemeinde Adelheidsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.04.2025 den Bebauungsplan Nr. 28 "Östliche Schulstraße" gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S 394) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.


Bebauungsplan Nr. 27 „Hannoversche Str. 56“

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt

 für den Landkreis Celle am 01. April 2025

wurde der Bebauungsplan Nr. 27 „Hannoversche Straße 56“ rechtsverbindlich.

Der Rat der Gemeinde Adelheidsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 23.01.2025 den Bebauungsplan Nr. 27 "Hannoversche Straße 56" gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S 394) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.



Nienhagen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nienhagen

Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 28. Januar 2025

wurde die 3te Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Nienhorst“ rechtsverbindlich.

Der Rat der Gemeinde Nienhagen hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.

Der Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung und die Begründung mit Umweltbericht, sowie die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan (§ 10a Abs. 1 BauGB) können in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, Zimmer 39, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

Montag – Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr

oder nach Vereinbarung

von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt.

Diese Auslegung ist unbefristet.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nienhagen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Außerdem wird gemäß § 10 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz in der letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen des Bauleitplanes, die in dem Nieders. Kommunalverfassungsgesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bauleitplanes verletzt worden sind.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 und 44 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o. g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Wathlingen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Wathlingen

Bebauungsplan Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner Sitzung vom 17. März 2025 über den Planentwurf und den Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ beraten und die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung Wathlingens im Sinne des § 13a (1) BauGB. Nachdem der an der Schneiderstraße vorhandene Netto-Markt aufgegeben wurde, das Gebäude aber noch steht und langsam verfällt, wird die Notwendigkeit gesehen, für diesen Bereich insgesamt eine Regelung für die zukünftige Bebauung dieses zentralen, aber durch verhältnismäßig niedrige Wohnbebauung in ortüblicher Gestaltung geprägten Bereichs aufzustellen. Der vorliegende Bebauungsplan dient der Innenentwicklung bzw. der Nachnutzung einer derzeitigen Nutzungsbrache im Sinne des § 13a (1) BauGB, ohne dass eine zulässige Grundfläche, die den Grenzwert nach § 13a (1) Nr. 1 BauGB überschreiten würde, festgesetzt wird. Der Planbereich liegt in der südlichen Ortsmitte Wathlingen und wird durch die Schneiderstraße im Norden, den Kahlen Weg im Osten, den Langen Weg im Süden und die Bahnhofstraße im Westen begrenzt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ wird mit der Begründung in der Zeit vom

14. April 2025 bis einschließlich 14. Mai 2025

Im Internet veröffentlicht und liegt im Rathaus der Samtgemeinde Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag                  08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag                             14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag                         14:00 - 17:30 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05144/491-74) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen  https://www.wathlingen.de einsehbar.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird bekannt gemacht, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung Wathlingens im Sinne des § 13a (1) BauGB, so dass den Grundzügen der Planung nicht grundsätzlich entgegengewirkt wird. Durch die Änderung wird auch kein Vorhaben ermöglicht, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Änderung Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Artenschutzes beeinträchtigt werden könnten.Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht durchzuführen.Während der Veröffentlichung im Internet können Stellungnahmen von jedermann bei der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Wathlingen, 02.04.2025

Gemeinde Wathlingen                                    L.S.

gez. Torsten Harms

Bürgermeister

Bebauungsplan Nr. 35 „Triftweg Südost“

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt

 für den Landkreis Celle am 01. April 2025

wurde der Bebauungsplan Nr. 35 „Triftweg Südost“ rechtsverbindlich.

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.03.2025 den Bebauungsplan Nr. 35 "Triftweg Südost" gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S 394) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 "Triftweg Südost" ist in der nachfolgenden Planskizze dargestellt:


Satzung über eine Veränderungssperre über den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 34 im Bereich Südlich der Schneiderstraße in der Gemeinde Wathlingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Wathlingen hat aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl., Seite 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nieders. GVBl. Seite 113) und der §§ 14 und 16 bis 18 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in seiner Sitzung am 26. Juni 2023 als Satzung eine Veränderungssperre beschlossen.