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Sozialamt

Das Sozialamt bearbeitet allgemeine Sozialhilfe- und Grundsicherungsangelegenheiten außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gehört zum Aufgabenfeld.

Die Grundvoraussetzungen der jeweiligen Leistungsarten können den nachstehenden Informationen entnommen werden.

Was ist Sozialhilfe?

Die Sozialhilfe schützt vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Sozialhilfe erhalten Menschen, die nicht arbeiten gehen können, also „nicht erwerbsfähig“ sind. Als „nicht erwerbsfähig“ gilt jemand, der weniger als drei Stunden täglich einer Tätigkeit nachgehen kann. Zwei wichtige Bereiche der Sozialhilfe sind die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ und die „Hilfe zum Lebensunterhalt“.

Wer erhält Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Diese Sozialleistung erhalten Menschen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder die nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Anspruchsberechtigt wegen Alters sind Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind. Für Personen der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964 erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Anspruchsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsunfähgkeit sind Personen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
  • bei denen eine Stellungnahme eines Fachausschusses einer Behindertenwerkstatt vorliegt und danach die volle Erwerbsminderung kraft Gesetzes nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches gegeben ist.

Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.

Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Was ist die Hilfe zum Lebensunterhalt?

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.

Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die für einen begrenzten Zeitraum nicht erwerbsfähig sind.

Hilfe für Asylbewerberinnen und -bewerber

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (auch bekannt unter "Bürgergeld") haben.

Wer ist zuständig für die Sozialhilfe?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Wathlingen haben, liegt die Zuständigkeit beim Sozialamt im Rathaus Nienhagen.

Wie muss Sozialhilfe beantragt werden und wie sieht die Hilfe konkret aus?

Hilfebedürftige müssen selbst einen Antrag stellen. Vom Sozialamt wird dann zunächst der persönliche Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet. Die Sozialhilfe umfasst vorrangig Geldleistungen.

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