Inhalt

Wathlingen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Wathlingen

Bebauungsplan Nr. 30 „4-Generationen-Park“, 4te Änderung

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 09. Oktober 2025 wurde die 4te Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „4-Generationen-Park“ rechtsverbindlich.


Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner Sitzung vom 15.09.2025 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „4-Generationen-Park“, gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S 394) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.

Bebauungsplan Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner Sitzung vom 17. März 2025 über den Planentwurf und den Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ beraten und die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung Wathlingens im Sinne des § 13a (1) BauGB. Nachdem der an der Schneiderstraße vorhandene Netto-Markt aufgegeben wurde, das Gebäude aber noch steht und langsam verfällt, wird die Notwendigkeit gesehen, für diesen Bereich insgesamt eine Regelung für die zukünftige Bebauung dieses zentralen, aber durch verhältnismäßig niedrige Wohnbebauung in ortüblicher Gestaltung geprägten Bereichs aufzustellen. Der vorliegende Bebauungsplan dient der Innenentwicklung bzw. der Nachnutzung einer derzeitigen Nutzungsbrache im Sinne des § 13a (1) BauGB, ohne dass eine zulässige Grundfläche, die den Grenzwert nach § 13a (1) Nr. 1 BauGB überschreiten würde, festgesetzt wird. Der Planbereich liegt in der südlichen Ortsmitte Wathlingen und wird durch die Schneiderstraße im Norden, den Kahlen Weg im Osten, den Langen Weg im Süden und die Bahnhofstraße im Westen begrenzt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ wird mit der Begründung in der Zeit vom

14. April 2025 bis einschließlich 14. Mai 2025

Im Internet veröffentlicht und liegt im Rathaus der Samtgemeinde Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag                  08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag                             14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag                         14:00 - 17:30 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05144/491-74) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen  https://www.wathlingen.de einsehbar.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird bekannt gemacht, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung Wathlingens im Sinne des § 13a (1) BauGB, so dass den Grundzügen der Planung nicht grundsätzlich entgegengewirkt wird. Durch die Änderung wird auch kein Vorhaben ermöglicht, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Änderung Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Artenschutzes beeinträchtigt werden könnten.Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht durchzuführen.Während der Veröffentlichung im Internet können Stellungnahmen von jedermann bei der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Wathlingen, 02.04.2025

Gemeinde Wathlingen                                    L.S.

gez. Torsten Harms

Bürgermeister

Bebauungsplan Nr. 35 „Triftweg Südost“

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt

 für den Landkreis Celle am 01. April 2025

wurde der Bebauungsplan Nr. 35 „Triftweg Südost“ rechtsverbindlich.

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.03.2025 den Bebauungsplan Nr. 35 "Triftweg Südost" gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S 394) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 "Triftweg Südost" ist in der nachfolgenden Planskizze dargestellt:


Satzung über eine Veränderungssperre über den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 34 im Bereich Südlich der Schneiderstraße in der Gemeinde Wathlingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Wathlingen hat aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl., Seite 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nieders. GVBl. Seite 113) und der §§ 14 und 16 bis 18 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in seiner Sitzung am 26. Juni 2023 als Satzung eine Veränderungssperre beschlossen.