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Wathlingen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Wathlingen

Bebauungsplan Nr. 29 „Biogasanlage Wathlingen“, 2te Änderung

  -frühzeitige Beteiligung-

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat in seiner Sitzung vom 9. März 2026 über den Planentwurf und den Entwurf der Begründung der 2ten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Biogasanlage Wathlingen“ beraten und die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Durch die Änderung soll innerhalb der bisherigen Fläche für die Landwirtschaft die Errichtung eines Gasspeichers ermöglicht werden. Dazu muss diese Fläche in das nördlich und westlich vorhandene Sondergebiet „Biogasanlagen“ mit den entsprechenden Festsetzungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einbezogen werden. Die Baugrenzen werden entsprechend erweitert.

Das Erfordernis der Planänderung besteht laut Betreiber der Anlage darin, dass zukünftig zwingend erforderlich der Strom in den Zeiträumen zu produzieren ist, in denen andere erneuerbare Energien nicht produziert werden können oder der Strombedarf sehr hoch ist. Dadurch werden die Generatoren einige Stunden am Tag abgestellt, und das in der Zwischenzeit produzierte Biogas muss gespeichert werden, bis die Produktion durch Wind und Sonne nachlässt oder der Strombedarf steigt.

Nach Auskunft des Betreibers verbleiben die Biogasanlagen in der Störfallverordnung bei der geplant gelagerten Gasmenge weiterhin in der unteren Gefahrenstufe, so dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden Gewerbegebiete zu erwarten sein werden soll.

Aufgrund der Lage der erweiterten überbaubaren Fläche innerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes ist eine Kompensation des durch die zu ermöglichende Bebauung verloren gehenden Stauvolumens erforderlich. Dieses Volumen wird gutachterlich nach-gewiesen und eine entsprechende Fläche für eine Abgrabung vorgesehen. Hierzu wird vor Rechtskraft der vorliegenden Bebauungsplanänderung ein entsprechendes wasser-rechtliches Verfahren durchgeführt und abgeschlossen.

Der Bebauungsplan befindet sich im Osten Wathlingens im Südosten des Bebauungsplangebietes der 1. Änderung. Die Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche sind in dem folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht:

Der Entwurf der 2ten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Biogasanlage Wathlingen“ wird mit der Begründung in der Zeit vom

13. April 2026 bis einschließlich 13. Mai 2026

Im Internet veröffentlicht und liegt im Rathaus der Samtgemeinde Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag                  08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag                             14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag                         14:00 - 17:30 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05144/491-74) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen  https://www.wathlingen.de einsehbar.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde Wathlingen in die Suchmaske ein.

Der Umweltbericht befindet sich derzeit noch in der Erstellung.

Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt.

Während der Veröffentlichung im Internet können Stellungnahmen von jedermann bei der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Wathlingen, 30.03.2026

Gemeinde Wathlingen                                    L.S.

gez. Torsten Harms

Bürgermeister

Bebauungsplan Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 14. April 2026 wurde der Bebauungsplan Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ rechtsverbindlich.