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Melderegisterauskunft Erteilung

Leistungsnummer: 99115004001000

Volltext

Die Meldebehörde erteilt Auskünfte aus dem Melderegister nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG). Die Übermittlung von Meldedaten ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig und erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Neben Auskünften an Dritte haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Meldedaten zu erhalten.

Einfache Melderegisterauskunft (§ 44 BMG)

Die einfache Melderegisterauskunft dient der Auskunft über einzelne, im Melderegister eindeutig bestimmbare Personen.

Voraussetzung ist, dass die gesuchte Person anhand ausreichender Angaben eindeutig identifiziert werden kann.

Folgende Daten können übermittelt werden:

  • Familienname,
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschriften sowie
  • die Tatsache, dass die betroffene Person verstorben ist.

Eine Auskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre besteht oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer Übermittlung entgegenstehen.

Einfache Melderegisterauskünfte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Ist eine Auskunft auf diesem Weg nicht möglich, wird das Auskunftsersuchen im manuellen Verfahren durch die Meldebehörde bearbeitet. Hierdurch können abweichende Gebühren und Bearbeitungszeiten entstehen.

Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 BMG)

Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann erteilt werden, wenn die antragstellende Person oder Stelle ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:

  • frühere Namen,
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Die Meldebehörde prüft im Einzelfall, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übermittlung der beantragten Daten vorliegen.

Gruppenauskunft (§ 46 BMG)

Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.

Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • derzeitige Staatsangehörigkeit,
  • derzeitige Anschriften,
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  • Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

Die Auskunft darf nur in dem gesetzlich geregelten Umfang erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG)

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen.

Die Auskunft darf ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden.

Sie haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten für diesen Zweck zu widersprechen.

Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)

Die Meldebehörde darf Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag sowie jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Übermittelt werden dürfen:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • Anschrift sowie
  • Datum und Art des Jubiläums.

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Betroffene Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen zu widersprechen.

Auskünfte an Wohnungsgeber (§ 50 Abs. 4 BMG)

Wohnungsgeber, Eigentümer können Auskunft über die in ihrer Wohnung gemeldeten Personen erhalten.

Die Auskunft umfasst:

  • Familienname,
  • Vornamen sowie
  • Doktorgrad

der in der Wohnung gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner.

Voraussetzung ist, dass der Wohnungsgeber ein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.

Selbstauskunft (§ 10 BMG)

Jede Person hat das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person im Melderegister gespeicherten Daten zu erhalten. Der Auskunftsanspruch richtet sich nach § 10 BMG in Verbindung mit Artikel 15 DSGVO und umfasst insbesondere Auskünfte über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Zwecke ihrer Verarbeitung sowie mögliche Empfänger der Daten.

Zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts ist die Identität der antragstellenden Person nachzuweisen. Bei begründeten Zweifeln kann die Meldebehörde zusätzliche Informationen zur Identitätsfeststellung anfordern.

Offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge können nach den Vorgaben der DSGVO mit einem Entgelt verbunden sein oder abgelehnt werden.