Inhalt

Wahlbekanntmachung

1.     Am 13. September 2026 finden in der Samtgemeinde Wathlingen folgende Kommunal- und Direktwahlen statt:

        Wahlen zum Rat der Gemeinde Adelheidsdorf, zum Rat der Gemeinde Nienhagen, zum Rat der Gemeinde Wathlingen und zum Rat der Samtgemeinde, Wahl der/des Samtgemeindebürgermeisters/in sowie Kreiswahl und Landratswahl im Landkreis Celle.

        Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

        Für die Landratswahl im Landkreis Celle besteht die Möglichkeit einer Stichwahl. Diese würde am 27. September 2026 stattfinden.

2.     Die Samtgemeinde Wathlingen ist in 13 Wahlbezirke eingeteilt.


Urnenwahlbezirk

Urnenwahlraum

Nr.

Bezeichnung

Genaue Anschrift

barrierefrei

01-101

Feuerwehrgerätehaus Adelheidsdorf

Schulstr. 13, 29352 Adelheidsdorf

Nein

01-102

Dorfgemeinschaftshaus Großmoor

Hauptstr. 161 a, 29352 Adelheidsdorf-Großmoor

Nein

18-101

Grundschule Nienhagen – Raum 07

Dorfstr. 25, 29336 Nienhagen

Ja, mit Hilfe

18-102

Grundschule Nienhagen – Raum 09

Dorfstr. 25, 29336 Nienhagen

Ja, mit Hilfe

18-103

Hagensaal Nienhagen – Raum 01

Dorfstr. 41, 29336 Nienhagen

Ja, mit Hilfe

18-104

Rathaus Nienhagen – Ratssaal

Dorfstr. 41, 29336 Nienhagen

Ja, mit Hilfe

18-105

Hagensaal Nienhagen – Raum 02

Dorfstr. 41, 29336 Nienhagen

Ja, mit Hilfe

18-106

Dorfgemeinschaftshaus Nienhorst

Waldweg 14 a, 29336 Nienhagen-Nienhorst

Nein

21-101

Grundschule Wathlingen – Raum 01

Schulstr. 20, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

21-102

Feuerwehrgerätehaus Wathlingen

Schulstr. 2, 29339 Wathlingen

Nein

21-103

Grundschule Wathlingen – Raum 07

Schulstr. 20, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

21-104

Oberschule Wathlingen – Raum 401

Kantallee 10, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

21-105

Oberschule Wathlingen – Raum 501

Kantallee 10, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

Für die Briefwahl wurden sieben Briefwahlbezirke eingerichtet:

Briefwahlbezirk

Auszählungsraum Briefwahl

Nr.

Bezeichnung

Bezeichnung und genaue Anschrift

barrierefrei

99-901

 Briefwahl        

Adelheidsdorf

Rathaus Wathlingen – Sitzungssaal,

Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

99-902

Briefwahl Nienhagen 1

Gemeindehaus der ev.-luth. St. Marien Kirchengemeinde Wathlingen – Raum 01, Kirchstr. 4, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

99-903

Briefwahl Nienhagen 2

Gemeindehaus der ev.-luth. St. Marien Kirchengemeinde Wathlingen – Raum 02, Kirchstr. 4, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

99-904

Briefwahl Nienhagen 3

Rathaus Wathlingen – Lounge 2. OG,

Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

99-905

Briefwahl Wathlingen 1

Rathaus Wathlingen – Besprechungsraum 2. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

99-906

Briefwahl Wathlingen 2

Rathaus Wathlingen – Büro Nr. 4,

Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

99-907

Briefwahl Wathlingen 3

Santelmannshof, Am Schmiedeberg 2, 29339 Wathlingen

Ja, mit Hilfe

        In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 23.08.2026 zugegangen sein müssen, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Auf den Wahlbenachrichtigungen ist außerdem vermerkt, ob der Wahlraum barrierefrei zugänglich ist. Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und deren jeweiliger Wahlraum über keinen rollstuhlgerechten Zugang verfügt, werden auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen.

3.     Jede wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter ist unzulässig.

        Eine des Lesens unkundige oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung zu beschränken. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, wenn sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

4.     Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

        Wahlberechtigte Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass – Unionsbürgerinnen und -bürger einen gültigen Identitätsausweis – zur Wahl mitzubringen. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

5.     Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum für die wählenden Personen bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie ins Wählerverzeichnis eingetragen ist.

        Die Stimmzettel enthalten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge.

        Die Stimmzettel enthalten unter fortlaufender Nummer die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des jeweiligen Wahlvorschlagsträgers und rechts davon Kreise für die Kennzeichnung.

6.     Jede wählende Person hat, für jede Wahl zu den Vertretungen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen und für jede Direktwahl eine Stimme.

        Bei der Wahl der Abgeordneten:

        Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wer oder wem ihre Stimmen gelten sollen. Sie kann bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf

a)     eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,

b)     eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,

c)     Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,

d)     Bewerberinnen und Bewerber derselben Listen oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,

e)     Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,

        allerdings insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, sonst ist der Stimmzettel grundsätzlich ungültig!

        Bei der Direktwahl:

        Die wählende Person gibt Ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen eines der hierfür vorgesehen Kreise oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

        Bei der Vergabe von mehr als einer Stimme auf einem Stimmzettel, ist der Stimmzettel grundsätzlich ungültig!

        Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

7.     Die wählende Person muss den Stimmzettel in einer Wahlkabine des Wahlraums kennzeichnen und in der Weise falten, dass ihre Stimmabgabe für andere nicht erkennbar ist. Anschließend ist der Stimmzettel in gefaltetem Zustand in die bereitstehende Wahlurne zu geben.

8.     Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

        Dazu kann die wählende Person bei der Samtgemeinde Wathlingen einen Wahlschein beantragen. Nähere Informationen ergeben sich aus der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen 2026 in Niedersachsen vom 11.08.2026.

        Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

a)     Die wählende Person kennzeichnet ihre Stimmzettel persönlich und unbeobachtet.

b)     Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

c)     Sie unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. Hat sich die wählende Person zur Kennzeichnung der Stimmzettel der Hilfe einer anderen Person bedient, so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß des erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.

d)     Sie legt den verschlossenen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag.

e)     Sie verschließt den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag.

f)      Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Sie kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung (Rathaus Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen) abgeben. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs bei der Samt-/Gemeindewahlleitung liegt bei der wahlberechtigten Person. Verspätet eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt.

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die wählende

Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der

Wahlbehörde persönlich ab, so soll sie die Gelegenheit haben, die Briefwahl an Ort und Stelle

auszuüben.

9.     Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Person sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Der Versuch ist strafbar.

Wathlingen, den 26.08.2026

Die Samtgemeindebehörde

In Vertretung

gez. Stefan Hausknecht