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Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 22.10.2026 wurden die folgenden Satzungen rechtswirksam.

Einzelsatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Am Heidegraben“ in Wathlingen, nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des § 58 Abs. 1 Ziff. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z. Zt. gültigen Fassung und des § 132 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S 394) geändert worden ist und des § 10 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Wath-lingen vom 04.10.1995 (Amtsblatt Landkreis Celle Nr. 14 vom 10.11.1995) hat der Rat der Gemeinde Wathlingen in seiner Sitzung am 28.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Gemeinde Wathlingen wird die Erschließungsanlage „Am Heidegraben“ im Geltungsbereich des Be-bauungsplanes Nr. 33 „Bei dem Schafstalle“ endgültig herstellen.

Gemäß § 10 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung vom 04.10.1995 wird festgestellt, dass die vorge-nannte Erschließungsanlage, die im Eigentum der Gemeinde Wathlingen steht, über die Teileinrichtungen Fahrbahn mit Überfahrten und Übergängen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung verfügen wird. Die Fahrbahn wird gegenüber dem nicht befestigten Seitenraum mit Betontiefbord abgegrenzt werden. Die Oberflächenentwässerung wird durch Versickerung im Seitenraum erfolgen.

§ 2

Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle in Kraft.

Wathlingen, den 20.10.2026
gez. Torsten Harms
Bürgermeister L.S.

Einzelsatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Bei dem Schafstalle“ in Wathlingen, nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des § 58 Abs. 1 Ziff. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z. Zt. gültigen Fassung und des § 132 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S 394) geändert worden ist und des § 10 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Wath-lingen vom 04.10.1995 (Amtsblatt Landkreis Celle Nr. 14 vom 10.11.1995) hat der Rat der Gemeinde Wathlingen in seiner Sitzung am 28.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Gemeinde Wathlingen wird die Erschließungsanlage „Bei dem Schafstalle“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 „Bei dem Schafstalle“ endgültig herstellen.

Gemäß § 10 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung vom 04.10.1995 wird festgestellt, dass die vorge-nannte Erschließungsanlage, die im Eigentum der Gemeinde Wathlingen steht, über die Teileinrichtungen Fahrbahn mit Überfahrten und Übergängen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung verfügen wird. Die Fahrbahn wird gegenüber dem nicht befestigten Seitenraum mit Betontiefbord abgegrenzt werden. Die Oberflächenentwässerung wird durch Versickerung im Seitenraum erfolgen.

§ 2

Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle in Kraft.

Wathlingen, den 20.10.2026
gez. Torsten Harms
Bürgermeister L.S.

Einzelsatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Else-Dulkys-Ring“ in Wathlingen, nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des § 58 Abs. 1 Ziff. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z. Zt. gültigen Fassung und des § 132 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S 394) geändert worden ist und des § 10 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Wathlingen vom 04.10.1995 (Amtsblatt Landkreis Celle Nr. 14 vom 10.11.1995) hat der Rat der Ge-meinde Wathlingen in seiner Sitzung am 28.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Gemeinde Wathlingen wird die Erschließungsanlage „Else-Dulkys-Ring“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 „Bei dem Schafstalle“ endgültig herstellen.

Gemäß § 10 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung vom 04.10.1995 wird festgestellt, dass die vor-genannte Erschließungsanlage, die im Eigentum der Gemeinde Wathlingen steht, über die Teileinrich-tungen Fahrbahn mit Überfahrten und Übergängen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung verfügen wird. Die Fahrbahn wird gegenüber dem nicht befestigten Seitenraum mit Betontiefbord ab-gegrenzt werden. Die Oberflächenentwässerung wird durch Versickerung im Seitenraum erfolgen.

§ 2

Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle in Kraft.

Wathlingen, den 20.20.2026
gez. Torsten Harms
Bürgermeister L.S.

Einzelsatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Von-Reden-Ring“ in Wathlingen, nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des § 58 Abs. 1 Ziff. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z. Zt. gültigen Fassung und des § 132 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, S 394) geändert worden ist und des § 10 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Wath-lingen vom 04.10.1995 (Amtsblatt Landkreis Celle Nr. 14 vom 10.11.1995) hat der Rat der Gemeinde Wathlingen in seiner Sitzung am 28.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Gemeinde Wathlingen wird die Erschließungsanlage „Von-Reden-Ring“ im Geltungsbereich des Be-bauungsplanes Nr. 33 „Bei dem Schafstalle“ endgültig herstellen.

Gemäß § 10 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung vom 04.10.1995 wird festgestellt, dass die vorge-nannte Erschließungsanlage, die im Eigentum der Gemeinde Wathlingen steht, über die Teileinrichtungen Fahrbahn mit Überfahrten und Übergängen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung verfügen wird. Die Fahrbahn wird gegenüber dem nicht befestigten Seitenraum mit Betontiefbord abgegrenzt werden. Die Oberflächenentwässerung wird durch Versickerung im Seitenraum erfolgen.

§ 2

Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle in Kraft.

Wathlingen, den 20.10.2026
gez. Torsten Harms
Bürgermeister L.S.