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Personalausweis Meldung wegen Verlust

Leistungsnummer: 99008001014002

Volltext

Sollten Sie Ihren Personalausweis nicht mehr finden, haben Sie diesen verloren oder wurde er Ihnen gestohlen, so ist der Verlust gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3 Personalausweisgesetz anzuzeigen (Verlustmeldung). Sie können den Verlust oder Diebstahl Ihres Ausweises entweder bei Ihrem örtlichen oder einer Polizeidienststelle anzeigen.

Die Mitarbeitenden der jeweiligen Behörde veranlassen unverzüglich die Sperrung des Online-Ausweises und informieren sich gegenseitig und ggf. die Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat über den Verlust oder Diebstahl des Ausweises.

Sie können die Sperrung Ihrer Online-Ausweisfunktion des Personalausweises aber auch vorab über den Sperr-Notruf 116 116 (aus dem Ausland +49 vorweg) selbst erledigen. Sie benötigen dazu Ihr Sperrkennwort.

Zeigen Sie den Verlust nicht an, handeln Sie gemäß § 32 Nummer 7 des Personalausweisgesetzes ordnungswidrig. Wurde Ihnen Ihr Personalausweis gestohlen und haben Sie den Diebstahl bei der Polizei angezeigt, bitten Sie die Polizei gleichzeitig die entsprechende Verlustmeldung aufzunehmen. Die alleinige Anzeige des Diebstahls bei der Polizei ersetzt die Verlustmeldung nicht.

Verfahrensablauf

Die betroffene Person informiert umgehend nach Feststellung des Verlusts persönlich ihr örtliches Bürgeramt oder eine Polizeidienststelle über den Verlust ihres Personalausweises.

Die Behörde nimmt die notwendigen Daten auf und händigt der betroffenen Person eine Durchschrift der Verlustmeldung aus.

Ansprechpunkt

Zuständig ist die Ausweisbehörde im örtlichen Bürgeramt der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde, der kreisfreien Stadt oder der großen selbstständigen Stadt des Wohnsitzes.

Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie alternative Dokumente wie einen Reisepass, Ihre Geburtsurkunde oder auch einen abgelaufenen Personalausweis zum Nachweis Ihrer Identität mit.

Frist

Die Meldung muss umgehend nach Feststellung des Verlusts erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Gleichzeitig mit der dann notwendigen Beantragung eines neuen Personalausweis es kann bei Bedarf zusätzlich ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden. Für einen neuen oder vorläufigen Personalausweis sind die entsprechenden Unterlagen, Fristen und Gebühren zu beachten.