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Allgemeinverfügung: Verbot des Alkoholkonsums auf öffentlichen Flächen

In den öffentlichen Bereichen folgender Straßen und Plätze auf dem Gebiet der Gemeinde Wathlingen ist der Konsum von Alkohol verboten:

Bereiche

  1. Bereich <ehemalige Bahntrasse, Lönsstraße>

Die Verbotszone umfasst den Bereich:  

Die Parkanlage im Bereich der ehemaligen Bahntrasse westlich des „Uetzer Weges“, nördlich der „Lönsstraße“, östlich der „Hänigser Straße“, südlich der Straße „Am Bahnhof“.

Das Verbot erstreckt sich auch auf die angrenzenden Straßen „Lönsstraße“, „Am Bahnhof“, „Bergmannsweg“.

Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

  1. Bereich <ehemalige Bahntrasse, Kantallee>

Die Verbotszone umfasst folgenden Bereich: 

Der Weg im Verlauf der ehemaligen Bahntrasse zwischen der „Hänigser Straße“ (westlich) und der „Nienhagener Straße“ (südlich) einschließlich des Durchgangsbereiches zwischen der „Kantallee“ und der „Richard-Wagner-Straße“.

Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

  1. 3.      Bereich <FestplatzUnter den Eichen“, einschl. Bolzplatz, An der Worth>

Die Verbotszone umfasst folgenden Bereich:

Den gesamten Festplatz, westlich der Straße „An der Worth“. Begrenzung der Fläche im Süden, unbefestigter Weg, im Westen begrenzt durch den Erdwall und im Norden durch die Einfriedung des Schützenvereins.

Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

  1. 4.      Bereich <Außengelände 4G-Park, Kantallee>

Die Verbotszone umfasst folgenden Bereich:

Das gesamte Außengelände des „4G-Parks“ einschließlich der Zuwege.

Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Rechtsgrundlage

§ 11 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i.V.m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Geltungsdauer

Das verfügte Verbot des Konsums von Alkohol in diesen Bereichen gilt ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bis zum 31. Oktober 2025.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (gem. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG) und kann jederzeit widerrufen werden.

Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten dieser Allgemeinverfügung sind rechtzeitig angemeldete Veranstaltungen / Gastspiele, die mit einer behördlichen Erlaubnis oder nach Erfüllen einer Anzeigepflicht durchgeführt werden. Aktivitäten des Schützenvereins „Freischütz“ Wathlingen e.V. . Der im Rahmen der Öffnungszeiten gastronomisch genutzte Außenbereich des Restaurants „vierG“.

Von den vorgenannten Verboten kann die Samtgemeindeverwaltung in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Begründung der Allgemeinverfügung

Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können gemäß § 11 NPOG i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden haben die Aufgabe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohende Gefahren abzuwehren oder bereits eingetretene Störungen zu beseitigen.

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in einem räumlich und zeitlich bestimmten Sachverhalt ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist.

Seit einigen Wochen haben sich die genannten Bereiche zu einem Treffpunkt von Personengruppen entwickelt, welche dort häufig und – weit – über das übliche Maß Alkohol konsumieren. Dadurch wird das Verhalten enthemmter und aggressiver und die Hemmschwelle zur Anwendung körperlicher Gewalt deutlich gesenkt. Es kam wiederholt zu Körperverletzungen, Pöbeleien, Überfällen, Vandalismus / Sachbeschädigungen. Weiterhin verursachen die Personen Verunreinigungen durch nicht entfernten Müll / zerschlagen von Glasflaschen. Die zeitliche und örtliche Häufung der Verunreinigungen / Sachbeschädigungen und Auslösen von Angstgefühlen stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Die zuvor dargestellten Gefahren werden sehr wahrscheinlich auch in der Zukunft drohen. Dadurch ist die Rechtsordnung erheblich verletzt und es liegt sowohl eine konkrete als auch eine gegenwärtige Gefahr vor.

Es ist daher erforderlich, nach Ausüben des Ermessens, den Konsum von Alkohol in den oben genannten Bereichen zeitlich befristet zu verbieten.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich und notwendig. Insbesondere die tägliche Gefahr weiterer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebieten das sofortige Handeln.

Die besondere Dringlichkeit ergibt sich aus verschiedenen Gründen:

  • Die Allgemeinverfügung unterstützt die Polizei sowie evtl. beauftragte Sicherheitsdienste in ihrem Handeln. Die bisher von der Polizei in den genannten Bereichen festgestellten Sachverhalte haben bei der Bewertung der Situation entsprechend großes Gewicht.
  • Die beschriebenen Erscheinungsbilder treten insbesondere in den warmen, trockenen Monaten auf. Die Alkoholverbotszonen müssen daher in den Sommermonaten eingerichtet werden. Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Jahreszeit könnte ohne die Anordnung des Sofortvollzugs über eventuell erhobene Klagen im Sommerhalbjahr keine gerichtliche Klärung mehr erfolgen.
  • Das verfügte Alkoholverbot ist bis zum 31. Oktober 2025 befristet. Bei einer Klage gegen die Allgemeinverfügung wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gerichtliche Klärung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer vermutlich nicht zu erreichen.

Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall einer Klage nicht abgewartet werden muss, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage eingelegt werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage kann beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburgerhoben werden.

Wir weisen aber darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Ihre Klage keine aufschiebende Wirkung hat, weil die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet wurde.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.

Wathlingen, 12.08.2025

Sommer

Samtgemeindebürgermeisterin

15.08.2025