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SATZUNG über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Adelheidsdorf, Landkreis Celle

Neufassung der Satzung, gültig ab 01.08.2025

Aufgrund des § 10 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) hat der Rat der Gemeinde Adelheidsdorf in seiner Sitzung vom 22.05.2025 die folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Kindertagesstätten und Grundsätze

(1)   Die Gemeinde Adelheidsdorf betreibt Kindertagesstätten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Tageseinrichtung für Kinder (NKiTaG) als öffentliche Einrichtung.

(2)   Die Kindertagesstätten dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und sind konfessionslos. Die Arbeit in ihnen orientiert sich an §§ 2 und 3 des NKiTaG.

(3)  Die Kindertagesstätte in der Hauptstraße trägt den Namen „Moorwichtel“. Die Kindertagesstätte am Gottlieb-Soeder-Weg trägt den Namen „Wiesenwichtel“.

(4)  Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des § 1 NKiTaG werden, soweit sie in der Trägerschaft der Gemeinde Adelheidsdorf stehen, finanzwirtschaftlich und abgaberechtlich als eine Einrichtungsform zusammengefasst. Für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten werden Benutzungsgebühren erhoben soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

§ 2 Grundsätzliche Regelungen

(1)    Die Benutzung der Kindertagesstätten richtet sich nach öffentlichem Recht, insbesondere nach den Vorschriften dieser Satzung. Das Kindergarten- bzw. Krippenjahr entspricht dem Schuljahr gemäß den Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes.

(2)    Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Kindertagesstätten obliegt der Gemeinde Adelheidsdorf als öffentliche Aufgabe. Sie bedient sich zu deren Erfüllung eines/r Hauptamtlichen als Leiter/in und der ihm/ihr nachgeordneten sonstigen Mitarbeiter/innen. Diese Bediensteten nehmen ihre Aufgabe als Amtspflicht wahr.

 

(3)    Die Benutzungsgebühr für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr besteht aus der
a) Betreuungsgebühr (Grundgebühr),
b) Betreuungsgebühr für die Inanspruchnahme von Sonderdiensten und
c) dem Verpflegungsgeld

 

(4)    Die Benutzungsgebühr für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr besteht aus der
a) Betreuungsgebühr für die Inanspruchnahme von Sonderdiensten und
b) dem Verpflegungsgeld

 

(5)    Die Benutzungsgebühr ist monatlich unabhängig von den Ferien- und Schließungszeiten der Kindertagesstätte und unabhängig von einer Abwesenheit aus sonstigen Gründen zu entrichten. Diese Benutzungsgebühr stellt einen auf 12 Monate umgerechneten Durchschnittswert dar, in dem die Schließungszeiten der Kindertagesstätten bereits berücksichtigt sind. Eine Erstattung der Gebühren findet nicht statt. Das gleiche gilt auch bei einer aus zwingenden Gründen (z. B. übertragbare Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz) notwendigen Schließung der Kindertagesstätten bis zur Dauer eines Monats.

 

(6)    Bei einem längeren Kuraufenthalt von länger als 4 Wochen sowie einer länger als 4 Wo­chen andauernden Krankheit kann auf Antrag eine Befreiung der Benutzungsgebühr für einen Monat ausgesprochen werden.

(7)    Über Ausnahmeregelungen zu dieser Satzung entscheidet grundsätzlich der Verwaltungsausschuss.

(8)    Für Krippenkinder und Kindergartenkinder besteht ein Unfalldeckungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur für Personenschäden, nicht für Sachschäden oder Gewährung von Schmerzensgeld.

§ 3 Öffnungs- und Schließungszeiten

(1)  Die Kindertagesstätten bieten in der Regel Öffnungszeiten von Montag bis Freitag eine
Betreuung von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr an.

       Für die Zeit von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr (Frühdienst) und für die Zeit von 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr (Spätdienst) kann ein Sonderdienst in Anspruch genommen werden. Die Sonderdienste werden nur angeboten, wenn ausreichend Kinder diese in Anspruch nehmen.

Die Betreuungszeit kann in der Regel nur in Verbindung mit einem Mittagessen in Anspruch genommen werden.

(2)   In den Sommerferien werden die Kindertagesstätten für drei Wochen geschlossen. Während der Weihnachtsferien und den gesetzlichen Feiertagen werden den Kindertagesstätten Schließungszeiten vorbehalten. Weiterhin können die Einrichtungen an Studien- und Brückentagen geschlossen bleiben.

(3) Die Kinder sind zur jeweiligen Kindertagesstätte zu bringen und nachmittags pünktlich wieder abzuholen. Verstöße gegen diese Regelungen können zum Ausschluss von dem Besuch der jeweiligen Kindertagesstätte führen.

§ 4 Gebührenhöhe

(1)  Die Betreuungszeiten für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr sind für einen Kindergartenplatz an 5 Tagen die Woche bei einer Vormittags- und einer Ganztagsbetreuung bis zu acht Stunden gebührenfrei. Kinder ab 3 Jahren werden vom 1. des Monats an, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden, gebührenfrei gestellt.

Die Betreuungsgebühr in einer Kindergartengruppe für die Inanspruchnahme des Sonderdienstes, der über 8 Stunden hinausgeht (z.B. Frühdienst von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr oder Spätdienst bis max. 16:30 Uhr) beträgt monatlich 40 € je Stunde.

Für das Mittagessen wird eine Essensgeldpauschale erhoben. Diese Pauschale richtet sich nach dem Portionspreis des Mittagessensanbieters zzgl. 10 % für die Aufwandskosten in der Kindertagesstätte.

(2)  Die Betreuungsgebühren (Grundgebühren) für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr betragen monatlich je nach Betreuungszeit an 5 Tagen die Woche bei einer
- Vormittagsbetreuung           von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr    200  €
- Ganztagsbetreuung             von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr    300  €

Die Betreuungsgebühr für die Inanspruchnahme des Frühdienstes (Betreuung von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr) in einer Krippengruppe beträgt monatlich 40 €.

 

Für das Mittagessen wird eine Essensgeldpauschale erhoben. Diese Pauschale richtet sich nach dem Portionspreis des Mittagessensanbieters zzgl. 10 % für die Aufwandskosten in der Kindertagesstätte.

(3)  Für Krippenkinder gilt ein Geschwisterrabatt. Bei zwei Kindern aus einem Haushalt unter 3 Jahren, die zeitgleich in einer Kindertagesstätte betreut werden, wird die Gebühr für das zweite Kind auf 50 % verringert und für das dritte und für jedes weitere Kind eines Haushaltes unter 3 Jahren, das zeitgleich in einer Kindertagesstätte betreut wird, wird keine Gebühr erhoben.

§ 5 Gebührenpflicht

1)    Zahlungspflichtige sind Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte als Gesamtschuldner.

2)    Für Kinder, die nicht zu Beginn des Kindergartenjahres, sondern später während des laufenden Kindergartenjahres aufgenommen werden gilt:

 

a)    die volle Benutzungsgebühr ist zu zahlen, wenn Kinder bis zum 14. eines Monats aufgenommen werden.

b)    die halbe Benutzungsgebühr ist zu zahlen, wenn Kinder ab dem 15. eines Monats aufgenommen werden.

3)    Die Benutzungsgebühren sind bis zum 15. eines Monats im Voraus an die Samtgemeinde Wathlingen zu entrichten. Nachträglich festgesetzte Gebühren sind innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe fällig.

4)    Betreuungs- und Randzeiten müssen spätestens bis zum 15. eines Monats gekündigt werden.

 

5)    Gebührenpflichtige, die den Anspruch auf Benutzung einer Tageseinrichtung nicht in vollem Umfang wahrnehmen, haben kein Recht auf Herabsetzung der Gebühren.

6)    Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Sind der/die Zahlungsverpflichtete/n mit der Zahlung der Benutzungsgebühren mehr als zwei Monate ganz oder teilweise in Verzug, kann das Kind nach Abmahnung von dem Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.

 

7)    Für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gelten die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften. Das Ermessen ist so auszulegen, dass möglichst kein Kind aus finanziellen Gründen vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen wird.

8)    Die Gebühren sind auch während der Schließungszeiten der Kindertagesstätten zu entrichten. Das gilt auch bei Krankheit oder sonstigen Abwesenheitsgründen.
Die Gebühren sind als Jahrespauschale berechnet und beinhalten bereits Studien-, Schließ- und Krankheitstage.

§ 6 Aufnahmeverfahren

(1)  In den Kindertagesstätten werden grundsätzlich nur Kinder aufgenommen, deren Sorgeberechtigte/r/n ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Adelheidsdorf hat/haben.
Soweit in ausreichender Anzahl Plätze in Kindertagesstätten zur Verfügung stehen, können auch Kinder aus anderen Kommunen aufgenommen werden. Hierüber ist ein gesonderter schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Verwaltungsausschuss entscheidet.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme von auswärtigen Kindern in Kindertagesstätten der Gemeinde Adelheidsdorf ist, dass die örtlich zuständige Kommune (§ 86 SGB VIII) sich vorab zur Kostenerstattung gemäß § 89 ff SGB VIII bereit erklärt hat.

(2)   Aufgenommen werden Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Einschulung. Kinder, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind (§ 39 Bundessozialhilfegesetz) können nur aufgenommen werden, wenn die erforderliche Betreuung personell und räumlich gewährleistet ist.

(3)   Die Platzvergabe erfolgt nach den 
       vorgegebenen Richtlinien des Rates
       der Gemeinde Adelheidsdorf.

(4)   Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Einrichtung.

(5)   Anträge auf Aufnahme eines Kindes zum 1. August (Beginn des Kindergartenjahres) können bis 15. März gestellt werden. 

(6)   Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Kindertagesstätte auf einem besonderen Formblatt zu stellen.     

(7)   Aufnahmeanträge sind auf der Homepage der Gemeinde Adelheidsdorf sowie in den jeweiligen Einrichtungen erhältlich und in der gewünschten Einrichtung wieder abzugeben.

(8)   Über die Aufnahmeanträge entscheidet die Leitung der Kindertagesstätte anhand eines Kriterienkataloges. Dabei sind die Aufnahmewünsche der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Ab dem 1. Tag der Aufnahme ist von den Eltern/Sorgeberechtigten eine individuelle Eingewöhnungszeit einzuplanen.

(9)   Nach der schriftlichen Aufnahmebestätigung sind Änderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte nur zum Ende des Monats möglich, in dem die Aufnahme erfolgt ist. Änderungen sind bis zum 15. des laufenden Monats schriftlich bei der Leitung der Kindertagesstätte zu melden.

§ 7 Gesundheitsvorsorge

(1)   Jede übertragbare Krankheit ist der Leitung bzw. Vertretung in der Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen. Für die Dauer der Erkrankung darf das Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen.

(2)   Ist eine meldepflichtige übertragbare Krankheit beim Kind, der Familie oder der Wohngemeinschaft aufgetreten, ist der/die Leiter/in bzw. dessen/deren Vertreter/in ebenfalls unverzüglich zu verständigen. Das Kind darf erst wieder die Kindertagesstätte besuchen, wenn eine Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. Die Leitung ist berechtigt, sich dies durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigen zu lassen.

(3)   Nach allen Erkrankungen muss der Besuch der Kindertagesstätte solange unterbleiben, bis das Kind nach Abklingen der Krankheitserscheinungen den Kindergarten ohne gesundheitlichen Schaden wieder besuchen kann. Im Zweifelsfall entscheidet darüber die Leitung der Einrichtung. Hierbei wird sich nach den Richtlinien des Gesundheitsamtes und des DGOVs gerichtet.

(4)   Kinder, bei denen Kopfläuse festgestellt wurden, dürfen die Kindertagesstätte so lange nicht besuchen, bis die Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Das Kindertagesstättenpersonal darf bei Verdacht des Befalls die Kinder kontrollieren, um dann sofort die Eltern zu benachrichtigen.

(5)   Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, der Leitung bzw. Vertretung in der Kindertagesstätte über Unverträglichkeiten und Allergien der Kinder zu informieren.

(6)   Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, Kinder vor Aufnahme in die Kindertagesstätte für den Schutz vor Masern, nach dem Masernschutzgesetz, zu impfen und dies entsprechend zu belegen.

(7)   Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind vorzeitig aus der Kindertagesstätte abzuholen, sollten krankheitsbedingte Gründe dies erforderlich machen.

§ 8 Regeln für den Besuch der Kindertagesstätte

(1)    Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder sauber sowie in praktischer Bekleidung die Kindertagesstätte besuchen.

(2)    Um Verwechslungen zu vermeiden, müssen alle Kleidungsstücke, die die Kinder in der Kindertagesstätte ablegen sowie die Frühstückstaschen mit vollem Namen gekennzeichnet sein.

(3)    Das Mitbringen von Geld und Wertsachen, spitzen und scharfen Gegenständen sowie waffenähnlichem Spielzeug ist untersagt. Für die Beschädigung bzw. den Verlust von Sachen wird keine Haftung übernommen.

(4)    Sollte sich das Verhalten des Kindes im Laufe des Tages als nicht kindertagesstättenfähig erweisen, ist die Leitung berechtigt, das Kind abholen zu lassen.

§ 9 Elternvertretung für die einzelnen Gruppen

(1)   Für die Beteiligung der Eltern an der Erziehung in der Kindertagesstätte wird eine Elternvertretung gemäß § 16 NKiTaG gebildet. Die Wahl soll zu Beginn des Kindergarten- bzw. Krippenjahres stattfinden.

(2)   Der/Die Leiter/in oder eine von ihr/ihm bestimmte Person führt Elternabende und Elterngespräche zur Koordination, Beratung und Zusammenarbeit durch.

(3)   Die Leiterin/der Leiter beruft mindestens jährlich eine Sitzung der Elternvertretung unter Angabe der Tagesordnung ein.

§ 10 Beendigung und Änderung des Benutzungsverhältnisses

(1)   Die Ab- oder Ummeldung eines Kindes für den laufenden Monat hat bis zum 15. eines Monats schriftlich bei der Leitung der Kindertagesstätte zu erfolgen. Später eingehende Ab- oder Ummeldungen werden zum Ende des auf die Ab- oder Ummeldung folgenden Monats wirksam. Maßgebend ist das Eingangsdatum bei der Leitung der Kindertagesstätte.

(2)   Die Entlassung eines Kindes erfolgt grundsätzlich nur zum Monatsende. Ausnahmen sind in besonders begründeten Fällen (z. B. Wegzug aus der Gemeinde) möglich.

(3)   Ein Ausschluss vom Kindertagesstättenbesuch kann erfolgen, wenn

-    sich das Kind nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder
gefährdet,

-    die Sorgeberechtigten durch falsche Angaben einen Kita- bzw. Krippenplatz erhalten haben,

-    die Sorgeberechtigten einer kontinuierlichen Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zuwiderhandeln und die allgemeinen Grundsätze des Konzepts der Kindertagesstätte missachten,

-    die Sorgeberechtigten ihr Kind trotz Vorliegens einer übertragbaren Krankheit i. S. des InfG in die Kindertageseinrichtung bringen. Dies gilt auch, wenn das Kind ernsthaft erkrankt ist oder die Gefahr besteht, dass die Gesundheit anderer gefährdet wird,

-    es die Tageseinrichtung nicht (mehr) regelmäßig besucht oder länger unentschuldigt ferngeblieben ist,

-    die Gebühren trotz Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsausschuss der Gemeinde  
        Adelheidsdorf. Bei der Entscheidung wirkt der/die Leiter/in der Kindertagesstätte mit. Vor      
        einer Entscheidung ist der/die Vorsitzende der Elternvertretung und der/die Gruppenlei
        ter/in zu hören.

§ 12 Inkrafttreten

Die Neufassung tritt zum 01.08.2025 durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Celle in Kraft. Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Celle in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung für den Kindergarten der Gemeinde Adelheidsdorf, Landkreis Celle, vom 01.08.2024 außer Kraft.

Adelheidsdorf, den 22.05.2025

Heike Behrens

Bürgermeisterin

06.06.2025