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Verbleib des Räum- und Mähgutes?

Bei der Gewässerunterhaltung fällt Aushub (Mäh- und Räumgut) in Form von Sedimenten, Schlamm und Pflanzenbestandteilen an, welches aus dem Abflussprofil entfernt werden muss. Das Material ist, wenn möglich, auf den angrenzenden Flächen einzuarbeiten, sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen (z. B. Schadstoffe).

Das Einebnen des Aushubes auf Grundstücken muss vom Anlieger und Hinterlieger geduldet werden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauerhaft beeinträchtigt (§ 77 NWG, 41 WHG). Auch die Durchführung der Unterhaltung ist vom Anlieger zu dulden und durch eine entsprechende Zuwegung zu ermöglichen (§ 41 (3) WHG ).