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Welche Rechte und Pflichten haben die Anlieger und Unterhaltungspflichtigen?

Neben der Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses sind dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) zufolge Pflege bzw. (ökologische) Entwicklung des Gewässers gleichrangiger Arbeitsauftrag der Gewässerunterhaltung. Für Unterhaltungspflichtige und/oder Anlieger ist diese gesetzliche Vorgabe bindend und bedeutet in der Praxis einen erhöhten Abwägungsaufwand, bietet aber vielseitige Möglichkeiten, lokalen Gegebenheiten gerecht zu werden und Wege zu beschreiten, die neben einer Verbesserung der Ökologie auch mit Kosteneinsparungen einhergehen können. Diese geänderte Gewässerunterhaltung hat aufgrund des vermehrten Stehenlassens von Bewuchs in und am Gewässer besonders in der Vegetationsperiode eine Erscheinung, die von Fachfremden als „Unordnung“ wahrgenommen wird. Es ist jedoch nicht die Pflicht des Unterhaltungspflichtigen sein Gewässer scharf zu unterhalten, sondern der ordnungsgemäße Wasserabfluss ist zu gewährleisten. Dieser ergibt sich aber aus der Gesamtbetrachtung, also unter Berücksichtigung von Pflege und Entwicklung. Daher gilt es sich selbst, Anlieger sowie Anwohner mit diesem neuen Landschaftsbild vertraut zu machen und dessen vielseitige Bedeutung herauszustellen. Pflicht des Anliegers ist es, stets eine Durchfahrt zum Gewässer freizuhalten, um eine Unterhaltung zu ermöglichen. Auch müssen Anlieger und Hinterlieger nach § 77 NWG das Einebnen des Aushubes auf ihren Grundstücken dulden, sofern es die bisherige Nutzung nicht dauerhaft beeinträchtigt. Neben den unmittelbaren Anforderungen von WHG, BNatSchG und NWG können Wasserbehörden in Unterhaltungsverordnungen gemäß § 79 NWG zusätzliche Forderungen an die Unterhaltung stellen. So haben Unterhaltungspflichtige in der Region Hannover beispielsweise die Pflicht, den Unterhaltungspflichtigen des unterhalb gelegenen Gewässers II. Ordnung rechtzeitig über Sohlräumarbeiten zu informieren. Durchlässe sind bauliche Anlagen am Gewässer, die in der Regel vom Unterhaltungspflichtigen entsprechend des ordnungsgemäßen Wasserabflusses frei zu halten sind. Entsteht durch bauliche Anlagen eine Erschwernis der Unterhaltung, (z. B. erforderliche Handräumung statt maschineller Räumung) hat nach §75 NWG der Eigentümer der Anlage die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.

Beispiel Böschungsabbrüche: Böschungsabbrüche, die u. a. durch natürliche Erosionsvorgänge am Gewässer entstehen, müssen gemäß § 61 NWG lediglich dann durch den Unterhalter beseitigt werden, wenn dies zur Erreichung des ungehinderten und gefahrlosen Wasserabflusses erforderlich ist. Dem Grundstückseigentümer wird eine 3-Jahresfrist eingeräumt, um entstandene Böschungsabbrüche selbst wieder rückgängig zu machen.