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Warum werden die Gewässer Unterhalten?

Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Behördlicherseits durchgeführte Unterhaltung (z. B. von Verbänden und Gemeinden) liegt allein in der Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnis des Unterhaltungspflichtigen und ist Einzelinteressen (z. B. Anliegerinteressen) übergeordnet.

Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst nach § 61 Abs. 1 Nds Wassergesetz (NWG) u. a. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses und die Pflege und Entwicklung. Nach § 39 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hat man sich bei der Unterhaltung an den Zielen der §§ 27 bis 31 WHG (Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie) auszurichten. Im Folgenden werden einige Rechte und Pflichten aufgeführt:

  • Der sicherzustellende „ordnungsgemäße Abfluss“ ist der, welcher gewöhnlich zufließt und abgeführt werden muss (REFFKEN & ELSNER (2017), § 61 NWG Rd Nr. 21). Extremereignisse sind dabei kein Maßstab
  • Die Unterhaltungspflicht besteht für Gewässersohle und Ufer bis zur Böschungsoberkante bzw. bordvoller Abfluss (§ 61 NWG Rd Nr. 4).
  • Die Durchführung der Unterhaltung ist vom Anlieger zu dulden und durch Zuwegung zu ermöglichen (§ 41 (3) WHG).
  • Uferabbrüche müssen i. d. R. nur dann beseitigt werden, wenn der ordnungsgemäße Wasserabfluss behindert wird (NWG § 61 Rd Nr. 16).
  • Bei Mehraufwand bei der Unterhaltung können nach § 75 NWG die Mehrkosten gegenüber Eigentümern bzw. Nutznießern geltend gemacht werden, üblicherweise die von der maschinellen Räumung abweichenden Kosten.
  • Die Bepflanzung mit Ufergehölzen durch den Unterhaltungspflichtigen muss geduldet werden (wenn dies zur ordnungsgemäßen Unterhaltung erforderlich ist) (§ 41 WHG Rd Nr. 6,§ 61 NWG Rd Nr. 21).
  • Die nach dem WHG öffentlich-rechtlich geregelte Gewässerunterhaltung hat Vorrang vor möglichen zivil- und förderrechtlichen Anforderungen und Ansprüchen (WVT 2016), z. B. bei der Einebnung von Räumgut oder Räumstreifenbefahrung auf           angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen.