Wathlingen
Bebauungsplan Nr. 35 "Triftweg Süd-Ost"
hier: frühzeitige öffentliche Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.8.2020 (BGBl. I S. 1728) - hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wathlingen am 14. Januar 2021 die frühzeitige öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 35 „Triftweg Süd-Ost“ mit Begründung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung
Durch diesen Bebauungsplan soll konkreten Nachfragen nach gewerblichen Baugrundstücken in der zentralen Ortslage Wathlingens entsprochen werden. Im Innenbereich Wathlingens stehen keine gewerblich zu nutzenden Flächen mehr zur Verfügung. Insbesondere Brachflächen sind nicht vorhanden. Einer Zersiedelung der Landschaft wird nicht Vorschub geleistet, weil entsprechend der Flächennutzungsplanung ein bestehendes Gewerbegebiet erweitert werden soll. Eine sparsame Flächeninanspruchnahme ist möglich, weil aufgrund der Lage direkt am Triftweg für die Erschließung keine zusätzlichen Flächen benötigt werden. Die Berücksichtigung eines möglichen Störfalls durch die benachbarte Biogasanlage muss in einem noch zu erstellenden Störfallgutachten untersucht werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 35 „Triftweg Süd-Ost“ mit Begründung und dem Störfallkonzept ist in der Zeit
vom 7. Juni 2022 bis einschließlich 6. Juli 2022
in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden
Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt.
Der Umweltbericht wird zurzeit erstellt.
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Bebauungsplan Nr. 32 „Wathlingen Nord“, 1. Änderung
hier: Rechtskraft
Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 21.07.2021 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wathlingen Nord“ rechtsverbindlich.
Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat im Umlaufbeschlussverfahren vom 02.06.2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wathlingen Nord“, gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.
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Aufhebung der Satzung über die Veränderungssperre über den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ in der Gemeinde Wathlingen
Mit dem Tage der Bekanntmachung über die Aufhebung im Amtsblatt Celle vom 12.10.2021 ist sie in Kraft getreten
Die für den Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ geltende Veränderungssperre wird aufgehoben.
Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat das Vorhaben der Überplanung der südlichen Schneiderstraße verworfen.
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