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Sozialhilfe

Das Sozialamt der Samtgemeinde Wathlingen bearbeitet allgemeine Sozialhilfe- und Grundsicherungsangelegenheiten außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehört zum Aufgabenfeld.                                         

Die Grundvoraussetzungen der jeweiligen Leistungsarten können den nachstehenden Informationen entnommen werden:


Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.

Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind,

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigt wegen Alters sind Personen,

  • die vor dem 01.01.1947 geboren sind oder
  • die nach dem 31.12.1946 geboren sind mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (Jahrgänge 1947 bis 1964 gestaffelt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres).

Anspruchsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit sind Personen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
  • bei denen eine Stellungnahme eines Fachausschusses einer Behindertenwerkstatt vorliegt und danach die volle Erwerbsminderung kraft Gesetzes nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches gegeben ist.

Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.

Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Hilfe für Asylbewerberinnen und –bewerber                                             

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II, auch bekannt unter "Bürgergeld") haben.