Das Schiedsverfahren:
- Das Schiedsverfahren wird durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, evtl. Zeugen sowie den Grund der strittigen Sache enthalten muss, eingeleitet.
- Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
- Das Schiedsamt legt einen Termin, meist zwei bis drei Wochen danach, fest, zu dem beide Parteien persönlich erscheinen müssen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben muss die Schiedsperson ein Ordnungsgeld bis zu 50,- € verhängen.
- Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich.
- Die Schiedsperson vermittelt zwischen den Parteien mit dem Ziel, einen Vergleich herbeizuführen.
- Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Vereinbarung, wird diese in einem Ergebnisprotokoll festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben.
- Eine solche Vereinbarung ist ein rechtswirksamer Titel, hat 30 Jahre Gültigkeit und es kann daraus vollstreckt werden.
- Dieses unkomplizierte Verfahren hat aufgrund der kurzen Dauer und geringen Kosten einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen.