Satzung für den Förderkreis der Freundschaft Limanowa - Samtgemeinde Wathlingen
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Freundschaft Limanowa – Samtgemeinde Wathlingen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit soll betrieben werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Wathlingen (Landkreis Celle).
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Festigung und Erweiterung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Bürgern der Stadt Limanowa und der Samtgemeinde Wathlingen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. ein Ersatz erforderlicher barer Auslagen findet nur nach Maßgabe des Vorstands in nachgewiesener Höhe statt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Wathlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kein jede natürliche oder juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Antrag, der bei Minderjährigen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf, beschließt der Vorstand.
- Die Aufnahme wird zusammen mit der Aushändigung der Satzung bekanntgegeben.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Zu den Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich im Sinne des § 3 verdient gemacht haben.
Der § 6 findet keine Anwendung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder genießen die Rechte, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
- Minderjährige Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben gleiches Stimmrecht wie Volljährige.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch den Ausschluss aus dem Verein - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotzt zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift zwei Monate verstrichen sind.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grundes, insbesondere wegen satzungswidrigen und vereinsschädigenden Verhaltens, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich mündlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bekanntzumachen. Gegen diesen Beschluss ist Berufung vor der Mitgliederversammlung möglich.
§ 10 Organe des Vereins
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Kassenführer(in),
d) dem/der Schriftführer(in),
e) 3 Beisitzern/Beisitzerinnen. - Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenführer bilden den gesetzlichen Vorstand (§ 26 BGB). Hiervon vertreten jeweils zwei Mitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der verbleibende Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger zu wählen.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt über die Verteilung von Zuschüssen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise zur Bewältigung von Sonderaufgaben zu bilden. Die Leiter der Arbeitskreise sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden.
- Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen auf Verlagen mindestens zweier Vorstandsmitglieder. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen einzuhalten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
- Die Einladung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, und ist an die zuletzt bekannte Adresse des jeweiligen Mitglieds zu richten. Jede Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das gilt nicht für Anträge zur Auflösung des Vereins. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat neben den in den §§ 5, 6 und 17 festgelegten Aufgaben folgende ausschließliche Zuständigkeit:
Entgegennahme des Berichts des Vorstands über seine Tätigkeiten der vergangenen und über die Planung der künftigen Perioden,
a) Wahl des Vorstands
b) Änderung der Satzung
c) Auflösung des Vereins,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre (Wiederwahl ist unzulässig),
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
§ 16 Beschlussfassung der Organe
- Die Organe fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
- Für die Wahlen gilt folgendes: Wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Name des Vereins, Art, Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Tagesordnung,
d) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.[/nummernliste]
§ 17 Auflösung des Vereins
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der gesetzliche Vorstand zu Liquidatoren berufen.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung