Inhalt

Wahlbekanntmachung

1. Am 09. Juni 2024
findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.   Die Samtgemeinde Wathlingen ist in folgende 13 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk-Nr.

Bezeichnung Wahlraum und genaue Anschrift

barrierefrei
ja / nein / mit Hilfe

01

Feuerwehrgerätehaus Adelheidsdorf

Schulstraße 13, 29352 Adelheidsdorf

nein

02

Feuerwehrgerätehaus Großmoor

Hauptstraße 161 A, 29352 Adelheidsdorf

nein

03

Grundschule Nienhagen - Raum 07

Dorfstraße 25, 29336 Nienhagen

barrierefrei mit Hilfe

04

Grundschule Nienhagen - Raum 09

Dorfstraße 25, 29336 Nienhagen

barrierefrei mit Hilfe

05

Hagensaal Nienhagen – Raum 01

Dorfstraße 41, 29336 Nienhagen

ja

06

Rathaus Nienhagen - Ratssaal

Dorfstraße 41, 29336 Nienhagen

ja

07

Hagensaal Nienhagen – Raum 02

Dorfstraße 41, 29336 Nienhagen

ja

08

Dorfgemeinschaftshaus Nienhorst

Waldweg 14 A, 29336 Nienhagen

nein

09

Grundschule Wathlingen - Raum 01

Schulstraße 20, 29339 Wathlingen

barrierefrei mit Hilfe

10

Feuerwehrgerätehaus Wathlingen

Schulstraße 2, 29339 Wathlingen

nein

11

Grundschule Wathlingen - Raum 07

Schulstraße 20, 29339 Wathlingen

barrierefrei mit Hilfe

12

4 Generationen Park - Mensa

Kantallee 8, 29339 Wathlingen

ja

13

4 Generationen Park - Obergeschoss

Kantallee 8, 29339 Wathlingen

nein

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18.00 Uhr im Rathaus Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, zusammen.

3.   Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.   Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises

oder

b)    durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Samtgemeinde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  1. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Datum

Unterschrift

22.05.2024

gez. Stefan Hausknecht

24.05.2024