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Windenergie Eignungsgebiete

Was sollten Sie wissen?

Nach der entsprechenden Änderung des Baugesetzbuches können seit dem 1.1.1997 Windkraftanlagen im Außenbereich zugelassen werden. Allerdings können die Städte und Gemeinden bis zum 31.12.1998 entsprechende Baugesuche zurückstellen und innerhalb ihrer Flächennutzungspläne sogenannte Konzentrationsflächen festlegen, innerhalb der Windkraftanlagen im allgemeinen ausschließlich zulässig sein sollen.
Diese Ausschließlichkeit, von der allerdings Anlagen, die landwirtschaftlichen Betrieben dienen, nicht betroffen sind, hat somit zur Folge, dass über den eigentlichen Änderungsbereich für eine solche Konzentrationsfläche hinaus das gesamte Samtgemeindegebiet von den hier getroffenen Aussagen berührt ist, eben weil danach an anderer Stelle außer in der Konzentrationsfläche im gesamten Samtgemeindegebiet Windkraftanlagen nicht mehr zulässig sind.

Das Samtgemeindegebiet weist eine Fläche für eine Gruppe von max. 5 Windkraftanlagen auf. An anderen Stellen im Samtgemeindegebiet sind Windkraftanlagen unzulässig, so weit sie nicht lediglich einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch für landwirtschaftliche Anlagen eine Prüfung der öffentlichen Belange im Einzelfall dazu führen kann, dass sie unzulässig werden.

Die mit 100 m festgelegte maximale Gesamthöhe von Windkraftanlagen ermöglicht die Errichtung von derzeit auf dem Markt angebotenen Anlagen; noch größere Höhen sind angesichts der damit weiter ansteigenden Belastung des Landschaftsbildes insbesondere durch eine dann zu erwartende Blinkbeleuchtung zu Sicherung des Luftverkehrs unerwünscht. Das Gleich trifft auch auf die Anzahl der Einzelanlagen innerhalb einer Gruppe zu. In Niedersachsen wird davon ausgegangen, dass bei einer größeren Anzahl als 5 je Gruppe eine so große Belastung von Natur und Landschaft besteht, dass weitergehende Überlegungen hinsichtlich ihrer Verträglichkeit für Natur und Landschaft angestellt werden müssen. Eine solche angenommene größere Belastung soll innerhalb des durch kleinteilige Strukturen geprägten Landschaftsraumes der Samtgemeinde Wathlingen von vornherein vermieden werden.