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Sozialhilfe

Das Sozialamt der Samtgemeinde Wathlingen bearbeitet allgemeine Sozialhilfe- und Grundsicherungsangelegenheiten außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehört zum Aufgabenfeld.                                         

Die Grundvoraussetzungen der jeweiligen Leistungsarten können den nachstehenden Informationen entnommen werden:


Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.

Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind,

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigt wegen Alters sind Personen,

  • die vor dem 01.01.1947 geboren sind oder
  • die nach dem 31.12.1946 geboren sind mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (Jahrgänge 1947 bis 1964 gestaffelt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres).

Anspruchsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit sind Personen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
  • bei denen eine Stellungnahme eines Fachausschusses einer Behindertenwerkstatt vorliegt und danach die volle Erwerbsminderung kraft Gesetzes nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches gegeben ist.

Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.

Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Hilfe für Asylbewerberinnen und –bewerber                                             

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II, auch bekannt unter "Bürgergeld") haben.

Ansprechpartner

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Wathlingen haben, liegt die Zuständigkeit beim Amt für Bürgerservice, Ordnung und Soziales (siehe rechts).

Erforderliche Unterlagen

Folgende Nachweise werden zum Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) benötigt:

  • Personalausweis
  • Krankenversicherungskarte
  • aktuelle Girokontoauszüge (der letzten 3 Monate)
  • Mietvertrag
  • Heizkosten (Versorgungsunternehmen, z. B. SVO)
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Verdienstbescheinigungen / Rentenbescheid(e) (Erstbescheid, aus dem hervorgeht, ob es sich um eine Zeitrente oder eine Rente auf Dauer handelt)
  • aktuelle Mitteilung der Rentenanpassung
  • Nachweise über sonstige Einkünfte (z.B. Bescheid Unfallrente)
  • Nachweise absetzbarer Beträge (Versicherungen, wie z.B. Haftpflicht-, Hausratversicherung o. ä.)
  • Nachweise über Kapitalanlagen (Sparbücher, Fonds, Bauspar-Lebensversicherungen, usw.)

Bitte legen Sie hierzu die Policen und die aktuellen Rückkaufwerte vor.

  • Nachweise über Vermögen (Kraftfahrzeug, Grundstück, Eigentum)
  • Einstellungsbescheid vom Jobcenter Landkreis Celle und letzten aktuellen Leistungsbescheid des Jobcenters im Landkreis Celle
  • Gutachten über Erwerbsunfähigkeit des ärztlichen Dienstes des Jobcenters im Landkreis Celle
  • Vermieterbescheinigung (Wohnfläche/Grundstücksgröße/Nachweise über sämtliche Nebenkosten)
  • Unterhaltsansprüche
  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite)
  • Betreuerausweis (Name und Anschrift des Betreuers)

Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend. Bei erstmaliger Vorsprache werden die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zunächst geprüft und ggf. weitere Nachweise angefordert.

Weitere Serviceleistungen

Ausgabe und Entgegennahme von Anträgen anderer Behörden (z. B.  Wohngeldanträge, Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Anträgen auf Schwerbehindertenausweise etc.).

Hinweis:
Die als Serviceleistungen für andere Behörden ausgegebenen Anträge können zwar entgegengenommen und weitergeleitet werden, bei Fragen zu Inhalten der jeweiligen Leistungsart müssen Sie sich jedoch an die für die Bearbeitung zuständige Behörde wenden (z.B. Landkreis Celle, Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie).

Wohngeld Bewilligung / Landkreis Celle

Antragsformulare und Merkblätter | Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Informationen zum Rundfunkbeitrag

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Formulare