Schiedsamt
Wann kann das Schiedsamt helfen?
In bestimmten Streitfällen müssen Sie vor dem Gang zum Gericht das Schiedsamt in Anspruch nehmen. Dies sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erheben kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Besteht dieses nicht, so verweist die Staatsanwaltschaft die Anzeige erstattende Person auf die Möglichkeit einer Privatklage. Im Privatklageverfahren ist es obligatorisch, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Schiedsamt durchzuführen.Kommt keine Einigung zustande, erhält die betroffene Person über das erfolglose Sühneverfahren eine Sühnebescheinigung. Diese Bescheinigung ist bei der Klageerhebung beim Amtsgericht vorzulegen.
Das Schiedsamt ist auch die zu berufende Stelle, einige bürgerrechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes jedoch freiwillig. Dabei geht es um die Wiederherstellung guter Beziehungen zum anderen Beteiligten.Nicht zuständig ist das Schiedsamt für Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen (z.B. Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Namensstreitigkeiten).
Bevor Sie an eine förmliche Austragung von Unstimmigkeiten vor einem Gericht denken, wenden Sie sich an das Schiedsamt, denn:
„Sich vertragen ist besser als klagen.“
Die Privatklagedelikte im Schiedsverfahren sind:
- Beleidigung (üble Nachrede, Verleumdung)
- Bedrohung
- Hausfriedensbruch
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Bürgerrechtliche Streitigkeiten können sein:
- Einschränkung einer Mietsache durch andere Hausbewohner oder die Vermieterin / den Vermieter
- Nachbarrechtliche Streitigkeiten (z.B. über Höhe und Abstand von Hecken und Bäumen, Zaunabstände, Geruchs- oder Lärmbelästigung u.ä.)
- Nichtbeachten der Hausordnung
- Schadensersatz
- Schmerzensgeld
- Vermögensrechtliche Forderungen
- Haftungsansprüche aus Verträgen
- Mangelhafte Werkverträge
Das Schiedsverfahren:
- Das Schiedsverfahren wird durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, evtl. Zeugen sowie den Grund der strittigen Sache enthalten muss, eingeleitet.
- Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
- Das Schiedsamt legt einen Termin, meist zwei bis drei Wochen danach, fest, zu dem beide Parteien persönlich erscheinen müssen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben muss die Schiedsperson ein Ordnungsgeld bis zu 50,- € verhängen.
- Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich.
- Die Schiedsperson vermittelt zwischen den Parteien mit dem Ziel, einen Vergleich herbeizuführen.
- Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Vereinbarung, wird diese in einem Ergebnisprotokoll festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben.
- Eine solche Vereinbarung ist ein rechtswirksamer Titel, hat 30 Jahre Gültigkeit und es kann daraus vollstreckt werden.
- Dieses unkomplizierte Verfahren hat aufgrund der kurzen Dauer und geringen Kosten einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen.