Inhalt

in Aufstellung


Adelheidsdorf

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Adelheidsdorf

Bebauungsplan Nr. 27 „Hannoversche Str. 56“

Aufstellungsbeschluss

Öffentliche Auslegung gmäß § 3 Abs. 1 BauGB

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) ‑ zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) - hat der Rat der Gemeinde Adelheidsdorf am 28. November 2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Hannoversche Str. 56“ sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Hannoversche Str. 56 “ liegt am nordöstlichen Ortsrand von Adelheidsdorf und dabei unmittelbar nördlich des Friedhofes an der Ostseite der Hannoverschen Straße.

Ziel und Zweck der Planung

Die Gemeinde Adelheidsdorf hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Hannoversche Straße 56“ beschlossen. Ziel ist die Ausweisung eines kleinen Wohngebietes vor dem Hintergrund, daß zusätzlich zur bereits vorhandenen Wohnbebauung ein weiteres Wohngebäude errichtet werden soll. Parallel dazu führt die Samtgemeinde Wathlingen die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes durch, die dem gleichen Zweck dient.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 27 „Hannoversche Str. 56“ mit Begründung und Umweltbericht wird

vom 29. Janaur 2024 bis einschließlich 28. Februar 2024

in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

Montag - Freitag                       08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag                                   14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag                               14.00 - 17.30 Uhr

gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Auf Verlangen wird über seinen Inhalt Auskunft erteilt. Die Unterlagen werden gemäß § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB zusätzlich auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen https://www.wathlingen.de veröffentlicht.

Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05144/491-32) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (info@wathlingen.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Hinweis: Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Gemeinde Adelheidsdorf                  

Wathlingen, den 23. Janaur 2024

gez. Heike Behrens                                                        L.S.

Bürgermeisterin


Nienhagen

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nienhagen

Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Rat der Gemeinde Nienhagen hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2023 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung beschlossen.Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der letzten Fassung hat der Rat und der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Nienhagen die öffentliche Beteiligung des Entwurfes über den Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung beschlossen.Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung liegt am östlichen Ortsrand und wurde im Vergleich zum Vorentwurf deutlich verkleinert.


Ziel und Zweck der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“, 3. Änderung ist seit dem 25.03.1966 wirksam. Ziel des Bebauungsplanes war es, den Ortsteil Nienhorst in seiner Struktur zu erhalten und planungsrechtlich zu sichern. Hierfür wurde der Siedlungsbereich im Wesentlichen als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Inzwischen wurden 2 Änderungen durchgeführt. Mit der 2. Änderung wurde im östlichen Geltungsbereich das Baufenster vergrößert, um die Bebaubarkeit der Grundstücke zu erhöhen. Mit einer 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Nienhorst“, soll der Siedlungsbereich von Nienhorst nun um ein Baugebiet mit ca. 9 Einfamilienhäusern erweitert werden, um dem bestehenden Wohnraumbedarf nachkommen zu können.

Die das Verfahren betreffenden Unterlagen (der Entwurf des Bebauungsplanes sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht sowie Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung) sind in der Zeit

vom 22. April 2024 bis einschließlich 24. Mai 2024

auf der Homepage der Gemeinde Wathlingen unterhttps://www.wathlingen.de veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Planunterlagen im Rahmen einer öffentlichen Auslegung in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

Montag - Freitag      08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag                  14.00 - 16.00 Uhr                                                

Donnerstag             14.00 - 17.30 Uhr         
                              

oder nach Vereinbarung eingesehen werden. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt. Folgende Unterlagen mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

  • Begründung mit Umweltbericht

  • Umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Darin einhalten sind folgende umweltbezogene Informationen verfügbar:

  • Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen

  • Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung auf Schutzgebiete und die Schutzgüter Mensch, Pflanzen/Tiere, Artenschutz (einschließlich Darstellung und Beurteilung von Biotoptypen und artenschutzrechtlicher Bewertung, Fläche/Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschafts- und Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Belangen und Eingriffsbilanzierung im Vergleich zum wirksamen Bebauungsplan.

  • Entwicklung der Umwelt bei Durchführung der Planung

  • Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an: woecht@infraplan.de übermittelt werden. Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. per Brief, Fax oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift). Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB), sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Mit der Abgabe von Stellungnahmen stimmen die Eingebenden der Verwendung ihrer persönlichen Daten im Bauleitplanverfahren zu. Die Stellungnahmen werden anonymisiert veröffentlicht.


Bebauungsplan Nr. 28 A „Erweiterung Gewerbegebiet Nord/Ost“

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 17. Oktober 2023 wurde der Bebauungsplanes Nr. 28 A „Gewerbegebiet Nord/Ost“ rechtsverbindlich.

Der Rat der Gemeinde Nienhagen hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 26. September 2023 den Bebauungsplan Nr. 28 A "Gewerbegebiet Nord/Ost" gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches zuletzt geändert durch Gesetz am 14. Juni 2021 (BGBI. I, S. 1802) in der zuletzt geltenden Fassung als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Gewerbegebiet Nord/Ost“ und die Begründung (§ 10a Abs. 1 BauGB) können in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 2 OG, Zimmer 39, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden

Montag - Freitag               08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag                            14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag                        14.00 - 17.30 Uhr

oder nach Vereinbarung

von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt.

Diese Auslegung ist unbefristet.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau­ungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeacht­lich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Adelheidsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Außerdem wird gemäß § 10 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz in der letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustande­kommen des Bauleitplanes, die in dem Nieders. Kommunalverfassungsgesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich,  wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bau­leitplanes verletzt worden sind.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 und 44 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o. g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nienhagen


Aufstellungsbeschluss
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB


Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Nienhagen hat in seiner Sitzung vom 28. August 2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 „Nienhorst“ beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „Nienhorst“ ist in der nachfolgenden Planskizze dargestellt:


Ziel und Zweck der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 5 „Nienhorst“ ist seit dem 25.03.1966 wirksam. Ziel des Bebauungsplanes war es, den Ortsteil Nienhorst in seiner Struktur zu erhalten und planungsrechtlich zu sichern. Hierfür wurde der Siedlungsbereich im Wesentlichen als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Inzwischen wurden 2 Änderungen durchgeführt. Mit der 2. Änderung wurde im östlichen Geltungsbereich bereits das Baufenster vergrößert, um die Bebaubarkeit der Grundstücke zu erhöhen. Mit einer 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Nienhorst“ sollen nun weitere Nachverdichtungen im Geltungsbereich ermöglicht werden. Damit soll dem Bedarf an zusätzlichen Wohngebäuden bzw. deren Erweiterung nachgekommen werden.


Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB können die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in der Zeit


vom 27. Dezember 2022 bis einschließlich 17. Januar 2023


in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden


Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr

oder nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt.


Bebauungsplan Nr. 32 „Wathlingen Nord“, 1. Änderung

hier: Rechtskraft

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 21.07.2022 wurde die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Am Butterstieg rechtsverbindlich. Der Rat der Gemeinde Nienhagen hat im die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Am Butterstieg" gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.



Bebauungsplan im Bereich der Bahnhofstraße

Aufstellungsbeschluss

Planbereich
Planbereich

Der Rat der Gemeinde Nienhagen hat am 25.09.2018 die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich der Bahnhofstraße beschlossen.


Satzung über eine Veränderungssperre über den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplan im Bereich der Bahnhofstraße in der Gemeinde Nienhagen

Der Gemeinderat der Gemeinde Nienhagen hat aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl., Seite 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nieders. GVBl. Seite 113) und der §§ 14 und 16 bis 18 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in seiner Sitzung am 25.09.2018 folgende Satzung beschlossen:

Wathlingen

Bebauungsplan Nr. 35 "Triftweg Süd-Ost"

hier: öffentliche Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.8.2020 (BGBl. I S. 1728) - hat der Rat der Gemeinde Wathlingen am 27. November 2023 die Veröffentlichung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 35 „Triftweg Süd-Ost“ mit Begründung, Umweltbericht, Störfallgutachten sowie den schalltechnischen Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.


Ziel und Zweck der Planung

Durch diesen Bebauungsplan soll konkreten Nachfragen nach gewerblichen Baugrund-stücken in der zentralen Ortslage Wathlingens entsprochen werden. Im Innenbereich Wathlingens stehen keine gewerblich zu nutzenden Flächen mehr zur Ver-fügung. Insbesondere Brachflächen sind nicht vorhanden.

Einer Zersiedelung der Landschaft wird nicht Vorschub geleistet, weil entsprechend der Flächennutzungsplanung ein bestehendes Gewerbegebiet erweitert werden soll.

Eine sparsame Flächeninanspruchnahme ist möglich, weil aufgrund der Lage direkt am Triftweg für die Erschließung keine zusätzlichen Flächen benötigt werden. Die Berücksichtigung eines möglichen Störfalls durch die benachbarte Biogasanlage muss in einem noch zu erstellenden Störfallgutachten untersucht werden. Dies kann gegebenen-falls noch zu Nutzungseinschränkungen führen.


Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 35 „Triftweg Süd-Ost“ mit Begründung,Umweltbericht, Störfallgutachten und den schalltechnischer Untersuchungen ist in der Zeit


vom 11. März 2024 bis einschließlich 10. April 2024


in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, während der Dienststunden


Montag - Freitag      08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag                   14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag              14.00 - 17.30 Uhr


gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt.

Bebauungsplan Nr. 32 „Wathlingen Nord“, 1. Änderung

hier: Rechtskraft

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 21.07.2021 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wathlingen Nord“ rechtsverbindlich.

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat im Umlaufbeschlussverfahren vom 02.06.2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wathlingen Nord“, gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) geändert worden ist, als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen.

Aufhebung der Satzung über die Veränderungssperre über den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ in der Gemeinde Wathlingen

Mit dem Tage der Bekanntmachung über die Aufhebung im Amtsblatt Celle vom 12.10.2021 ist sie in Kraft getreten

Die für den Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 34 „Südlich der Schneiderstraße“ geltende Veränderungssperre wird aufgehoben.

Der Rat der Gemeinde Wathlingen hat das Vorhaben der Überplanung der südlichen Schneiderstraße verworfen.