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Hundehaltung Anmeldung

Leistungsnummer: 99110009104000

Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".

Wer ist zuständig

Ihre Ansprechpartnerin in der Samtgemeinde Wathlingen ist Nicole Hallmann, Rathaus Wathlingen, Zimmer 8. Gerne helfen Ihnen auch die anderen Kolleginnen in den Bürgerbüros in den Rathäusern Nienhagen und Wathlingen.

Welche Unterlagen benötigen Sie

- Kopie des Impfpasses (mit der Kenn-Nummer des Transponders)

- Kopie der Tierhalter-Haftpflichtversicherung (mit Angaben über die Höhe der Versicherungssumme)

- Nachweis über die Registrierung im Hunderegister

- Bescheinigung der  Sachkundeprüfung (theoretisch und praktisch)

Welche Fristen muss ich beachten

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor, wenn:

- der Hund älter als 3 oder 4 Monate ist,

- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,

- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 oder 3 Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

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