Räum- und Streupflicht
Der Winter steht vor der Tür – und das immer so plötzlich!!
Sie kennen das bestimmt auch: man verschiebt das leidige Aufziehen der Winterreifen auf das nächste Wochenende und auch das Laub ist noch nicht ganz weggeharkt. Und dann ist er plötzlich da, der erste Frost. Natürlich hat auch kaum jemand bedacht, Streumaterial zu besorgen. Es wird jetzt doch noch nicht glatt werden!
Und doch fielen am letzten Wochenende schon die ersten Schneeflocken.
Darum möchte ich Sie heute an die Schneeräum- und Streupflicht jedes Grundstückseigentümers und jeder Grundstückseigentümerin erinnern, präventiv sozusagen.
Alle Eigentümer/innen von - bebauten und unbebauten - Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslage, haben die Aufgabe, die Geh- und Radwege an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in 1 Meter Breite zu reinigen
Die Reinigung muss bei Schneefall werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt werden und bei erneutem Schneefall oder Verwehungen bis 19.00 Uhr wiederholt werden.
Um Unfälle von Fußgängerinnen und Fußgängern oder Radfahrenden zu vermeiden, sollten bei Glätte abstumpfende Mittel wie z.B. Sand gestreut werden, so dass sicheres Gehen möglich ist. Es gelten die gleichen zeitlichen und räumlichen Vorgaben, also 1 Meter Breite, wie bei Schneefall.
Bei Tauwetter müssen die Geh- und Radwege aus Sicherheitsgründen von der Taumasse, also dem Schneematsch befreit werden. Das Streumaterial bitte auch beseitigen, wenn keine Glättegefahr mehr besteht.
Bitte kommen Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, Ihrer Schneebeseitigungs- und Streupflicht unbedingt nach!
Denn auch Sie freuen sich doch, wenn Sie gefahrlos auf den Wegen unserer schönen Samtgemeinde unterwegs sein können.
Autor/in: Administrator