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Heckenschnitt

In der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Wathlingen sind im §4 die Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen festgelegt.

Hecken, Sträucher und Bäume, die von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen oder hineinwachsen stellen für Passanten, aber auch für Fahrzeuge, eine Verkehrsbehinderung dar.

Auch wenn in der Zeit vom 01. März bis 30. September gemäß Bundesnaturschutzgesetz ein starker Rückschnitt nicht erlaubt ist, fallen solche Korrekturschnitte nicht darunter.

Viele Gehwege werden durch besonders üppig wachsende Hecken eingeengt und können sogar nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden. Das ist besonders an den Stellen gefährlich, an denen Fußgänger – insbesondere ältere Menschen und Kinder – dadurch gezwungen werden, auf die (befahrene) Straße auszuweichen. Ein weiteres Problem: die Einstrahlung der Straßenlaternen auf Gehwege und Straßen wird durch wucherndes Grün reduziert.

Auch an Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen sind gewisse Vorgaben zu berücksichtigen: bitte achten Sie darauf, dass die Höhe der Bepflanzung 0,80 m nicht überschreitet. Die Schenkellängen der Sichtfelder betragen jeweils 10 m entlang der Straßengrenzen. Sofern für Sichtdreiecke in besonderen Vorschriften (z. B. Bebauungspläne) oder durch die Baugenehmigungsbehörde bzw. Straßenbaubehörde im Einzelfall andere Maße festgesetzt sind oder werden, gelten diese Maße.

Bitte überprüfen Sie, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Ihr Grundstück auf diese Vorgaben und schneiden Sie Ihre Hecken und Bäume im Bedarfsfall zurück. Mietende sollten sich mit ihrem Vermietenden in Verbindung setzen.