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Datum: 07.03.2025

Räumung und Schau der Gewässer III. Ordnung

Bekanntmachung über die Räumung und Schau der Gewässer III. Ordnung in der Samtgemeinde Wathlingen

Gemäß Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Celle - Unterhaltungsverordnung – vom 29.11.1983 (Abl. RegBez. Lüneburg 1984 S. 10), wird der Schautermin für die Gewässer III. Ordnung in der Samtgemeinde Wathlingen auf den 13.03.2025 und 14.03.2025 festgesetzt.

Treffpunkte:

13.03.2025, 9.00 Uhr  Wathlingen am Rathaus für Schaubezirk Wathlingen

13.03.2025, 14.00 Uhr  Feuerwehrhaus Adelheidsdorf für Schaubezirk Adelheidsdorf

14.03.2025, 9.00 Uhr  Jahnring gegenüber Sporthalle Nienhagen für Schaubezirk Nienhagen.

Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss sowie auch die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere:

1.) die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,

2.) die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,

3.) die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,

4.) die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

Die Unterhaltungspflichtigen und zur Benutzung der Gewässer Befugten haben Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau und zur Äußerung. Der Umfang der auszuführenden Arbeiten ergibt sich aus §§ 2 - 4 der Unterhaltungsverordnung, die im beim Landkreis Celle eingesehen werden kann. Besonders wird darauf hingewiesen, dass u.a. Weideflächen grundsätzlich einzufrieden sind. Dies muss so geschehen, dass das Vieh die Ufer nicht beschädigen kann. Die Einfriedigungen müssen - sowie nicht anders angeordnet - 1,00 m von der oberen Böschungskante entfernt angebracht und unterhalten werden. Querzäune sind mit Durchfahrten (z.B. bewegliche Gatter) zu versehen. Wegen der Notwendigkeit maschineller Räumung über Zäune hinweg dürfen Einfriedigungen nicht höher als 1,00 m sein. Ackergrundstücke dürfen nur in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante beackert werden. Die Anlage offener Tränkstellen in und am Gewässer ist untersagt. Viehtränken sind so anzulegen, dass die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten nicht behindert wird.

Die Anforderungen an die Unterhaltung der Gewässer haben sich heute deutlich verändert. (Amtsblatt für den Landkreis Celle Nr. 138 vom 15.11.2021). Die Gewässer haben nicht nur die Aufgabe, das anfallende Wasser schadlos abzuführen, sondern sie sind gleichzeitig als Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln. So sollte zukünftig z.B. geprüft werden, ob erforderliche Böschungs-mahd wechselseitig, d.h. jährlich nur einseitig ausgeführt werden kann. Totholz kann eine wichtige Nahrungsgrundlage sein, daher ist nicht jeder Stock aus dem Gewässerbett zu entfernen. Dies ist nur erforderlich, wenn der Abfluss hierdurch behindert wird. Artenschutzrechtliche Belange sind bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung grundsätzlich zu beachten, da die Gewässerunterhaltung von den Verboten des besonderen Artenschutzes nicht automatisch gesetzlich freigestellt ist. Wichtige Hinweise ergeben sich aus dem in Niedersachsen geltenden Leitfaden „Artenschutz und Gewässerunterhaltung“, der auf der Homepage des NLWKN Niedersachsen abgerufen werden kann. Sollten in den dort aufgeführten Karten für Ihr Gewässer besonders und/oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten verzeichnet sein, stimmen Sie sich bitte vor Durchführung der Arbeiten mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Celle ab. Dies gilt insbes., wenn Sie von den Empfehlungen der Artensteckbriefe abweichen müssen.

Die Schaukommission der Samtgemeinde Wathlingen wird an den oben genannten Terminen den Räumzustand der Gräben überprüfen und das Ergebnis dem Landkreis Celle mitteilen. Dieser ist befugt, die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterhaltungspflichtigen und die zur Benutzung der Gewässer Befugten Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau und zur Äußerung haben.

Es wird um schriftliche Anmeldung bis zum 10.03.2025 unter
Sebastian.Krumbholz@wathlingen.de gebeten.