Inhalt

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Wathlingen: Herstellungssatzung "Zum Generationenpark/Erich-Kästner-Ring" wurde rechtsverbindlich

Mit dem Tage der Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 24.03.2022 wurde die Einzelsatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Zum Generationenpark/Erich-Kästner-Ring“ nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) rechtsverbindlich.

Einzelsatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Zum Generationenpark/Erich-Kästner-Ring“ nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des § 58 Abs. 1 Ziff. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z. Zt. gültigen Fassung und des § 132 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBL. I S. 1057) geändert worden ist und des § 10 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Wathlingen vom 25.09.1995 (Amtsblatt Landkreis Celle Nr. 14 vom 10.11.1995) hat der Rat der Gemeinde Wathlingen in seiner Sitzung am 04.10.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Gemeinde Wathlingen hat die Erschließungsanlage „Zum Generationenpark/Erich-Kästner-Ring“ im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 30 „4-Generationen-Park“ endgültig hergestellt.
Gemäß § 10 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung vom 19.03.1996 wird festgestellt, dass die vorgenannte Erschließungsanlage, die im Eigentum der Gemeinde Wathlingen steht, über die Teileinrichtungen Fahrbahn mit Überfahrten und Übergängen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung verfügt. Die Fahrbahn ist gegenüber dem nicht befestigten Seitenraum mit Betontiefbord abgegrenzt. Die Oberflächenentwässerung erfolgt durch Versickerung im Seitenraum.

Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle in Kraft.

Wathlingen, den 24.03.2022

gez. Torsten Harms

   Bürgermeister