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Räum- und Streupflicht

Wurden Sie letztes Wochenende auch „eiskalt“ überrascht? Haben Sie auch noch nicht den Weg in die Werkstatt geschafft, um Winterreifen aufzuziehen?

Ja, der Winter hat in Deutschland Einzug gehalten – und wir waren an der einen oder anderen Stelle noch nicht so richtig vorbereitet.

Auch die Schneeräum- und Streupflicht jedes Grundstückseigentümers ist etwas, das wir vielleicht aufgrund der generell milden Winter hierzulande gerne mal vergessen - und doch holt sie uns immer wieder ein.

Es ist die Aufgabe aller Grundstückseigentümer*innen, die Geh- und Radwege innerhalb geschlossener Ortslage an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke in 1 m Breite zu reinigen. Wenn keine Geh- oder Radwege vorhanden sind, z. B. in Wohngebieten, dann muss ein 1 m breiter Streifen der Straße geräumt werden.

Diese Reinigung muss bei Schneefall werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt werden und bei erneutem Schneefall oder Verwehungen bis 19.00 Uhr wiederholt werden.

Um schwerwiegende Unfälle der Fußgänger oder Radfahrer*innen zu vermeiden, sollten bei Glätte Sand oder andere abstumpfende Mittel gestreut werden, damit sicheres Gehen möglich ist. Es gelten die gleichen zeitlichen und räumlichen Vorgaben, also 1 m breit, wie bei Schneefall.

Bei Tauwetter müssen die Geh- und Radwege aus Sicherheitsgründen von dem Schneematsch befreit werden. Das Streumaterial beseitigen Sie gefahrlos, wenn keine Glättegefahr mehr besteht.

Bitte kommen Sie Ihrer Schneebeseitigungs- und Streupflicht unbedingt nach, da ansonsten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ausgelöst werden könnten. Ein Blick ins Gesetzbuch sagt uns, das die Nichtbeachtung zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die gem. § 4 Straßenreinigungsverordnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Ich bin mir jedoch sehr sicher, dass Sie als verantwortungsvolle Mitbürgerinnen und Mitbürger die Notwendigkeit der Räum- und Streupflicht selbst erkennen und für wichtig und richtig erachten, denn auch Sie freuen sich doch, wenn Sie gefahrlos ihre Wege passieren können.