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Datum: 19.02.2021

Achtung Rückstausicherung

Aufgrund der Erfahrungen aus den Vorjahren möchte ich Sie vorsorglich an dieser Stelle auf die Rückstausicherung in der Grundstücksentwässerungsanlage hinweisen.

Schneeschmelzen oder andere starke Niederschläge führen zu einem Anstieg des Wasserspiegels in der Kanalisation und im Grundstücksanschlusskanal. Es kommt zum Rückstau. Das Abwasser drängt durch die angeschlossenen Hausanschlussleitungen zurück. Dort steigt es maximal bis auf das Niveau der Rückstauebene, das ist gemäß Abwasserbeseitigungssatzung die Straßenoberkante.

Wenn die Gebäude nicht ausreichend gegen Rückstau gesichert sind, werden Keller und andere tief liegende Räume überflutet.

Bei Grundstücken, auf denen Räume, Schächte oder Schmutzwasserschächte unterhalb der Rückstauebene liegen, sind diese gem. DIN 1986 Teil 1 durch den Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigten gegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage abzusichern. Die Absperrvorrichtung ist dauernd geschlossen zu halten und darf nur bei Bedarf geöffnet werden.

Wo eine Absperrvorrichtung nicht dauernd geschlossen sein kann oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

Die eingebaute Absperrvorrichtung bzw. Abwasserhebeanlage ist regelmäßig durch eine fachkundige Person zu warten.

Sollte durch unterlassenen Einbau einer Absperrvorrichtung bzw. Abwasserhebeanlage oder durch unterlassene Wartung ein Rückstau auf dem zu entwässernden Grundstück entstehen, kann die Samtgemeinde Wathlingen nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden.

Falls Sie zu diesem Thema Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Niebuhr, Tel. 05144-49134, im Rathaus Wathlingen.