Änderungen in der Berechnung der Grundsteuer
Bei der Grundsteuerreform einigten sich die FinanzministerInnen von Bund und Ländern mittlerweile auf Grundzüge eines neuen Steuermodells.

Zukünftig soll sich die Bewertung eines Grundstückes (Grundsteuer B) aus folgenden Kriterien zusammen setzen:
1. Nettokaltmiete
Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten (nach Mietstufen gestaffelt) angeknüpft.
2. Baujahr
Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsparameter. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt es aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“.
3. Bodenrichtwerte
Der Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund und Boden sind die Bodenrichtwerte.
Soweit für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, ist anstelle des Ertragswertverfahrens ein vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden. Statt über 30 Angaben werden dann nur noch 8 erforderlich sein.
Für die Grundsteuer A (Land-und Forstwirtschaft) wird ein Ertragswertverfahren eingeführt.
Es gilt nunmehr zügig einen Gesetzentwurf vorzulegen, damit die Grundsteuer, wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt, bis zum Ende diesen Jahres durch den Gesetzgeber neu geregelt wird.