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Rückstausicherung

„Feuerwehr musste Keller leer pumpen“ oder ähnliche Aussagen finden Sie immer wieder in Zeitungsberichten über die Folgen heftiger Regenfälle in besiedelten Gebieten.

Keller und andere tiefliegenden Räume werden überflutet, weil manches Haus nicht ausreichend gegen den Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal gesichert ist. Davor schützt eine vernünftige Rückstausicherung.

Bei Starkregen kann es dazu kommen, dass die öffentlichen Abwasserkanäle randvoll gefüllt sind. Das Abwasser drängt durch die angeschlossenen Hausanschlussleitungen zurück. Dort steigt es maximal bis auf das Niveau der Rückstauebene, das ist gemäß Abwasserbeseitigungssatzung die Straßenoberkante.  Wenn die Gebäude nicht ausreichend gegen Rückstau gesichert sind, kann es zur Überflutung von tiefliegenden Räume kommen und es entstehen oft große materielle Schäden.

Grundsätzlich muss sich jeder Grundstücksbesitzer in eigener Verantwortung gegen solche Rückstauereignisse schützen.

Bei Grundstücken, auf denen Räume, Schächte oder Schmutzwasserschächte unterhalb der Rückstauebene liegen, sind diese gem. DIN 1986 Teil 1 durch den Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigten gegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage abzusichern. Die Absperrvorrichtung ist dauernd geschlossen zu halten und darf nur bei Bedarf geöffnet werden.

Wo eine Absperrvorrichtung nicht dauernd geschlossen sein kann, oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

Die eingebaute Absperrvorrichtung bzw. Abwasserhebeanlage muss regelmäßig durch eine fachkundige Person gewartet werden.

Wenn durch unterlassenen Einbau einer Absperrvorrichtung bzw. Abwasserhebeanlage oder durch unterlassene Wartung ein Rückstau auf dem zu entwässernden Grundstück entstehen, kann die Samtgemeinde Wathlingen nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden.

Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, erreichen Sie Lothar Niebuhr im Rathaus Wathlingen unter der Telefonnummer 05144-49134.