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Datum: 02.07.2021

Abwasserbeseitigung

Der Samtgemeinderat hat am 11.05.21 beschlossen, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) in der vorhandenen Fassung zu belassen.

Laut § 96 des Niedersächsisches Wassergesetz ist die Samtgemeinde Wathlingen für die Entsorgung der Fäkalschlämme aus Kleinkläranlagen sowie des Abwassers aus abflusslosen Gruben zuständig.

Sobald eine Leerung des Fäkalschlammes gemäß Wartungsbericht erforderlich wird, bzw. die abflusslose Grube voll ist, wird bei der Samtgemeindeverwaltung die notwendige Entleerung und Entsorgung von Benutzer*in bzw. Eigentümer*in angemeldet und ein Termin für die Abholung und Entsorgung abgestimmt.

Die Abwasserbeseitigungssatzung sowie die Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen der Samtgemeinde Wathlingen sind die rechtliche Grundlage und bestimmen die Höhe der Gebühr.

Am 1.1.2020 wurde die Gebührensatzung dahingehend geändert, dass die Gebühr für Fäkalschlammentsorgung und Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Gruben in zwei Teile gesplittet wurde. Zum einen in eine jährliche feste Grundgebühr und eine mengenabhängige Mengengebühr. Somit ist jede*r Betreiber*in einer genehmigten Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube ab 01.01.2020 verpflichtet, eine Grundgebühr zu entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fäkalschlamm bzw. das Abwasser in dem entsprechenden Jahr entsorgt wurde oder nicht.

Die Gebühren werden in einer Gebührenkalkulation über 3 Jahre ermittelt und für 3 Jahre über die Satzung festgesetzt.

Es ist sehr nachvollziehbar, dass Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger über die, auf den ersten Blick, drastische Erhöhung verärgert waren. Bitte bedenken Sie aber, dass die Gebühr für die dezentrale Schlamm- bzw. Abwasserentsorgung seit fast 10 Jahren nicht erhöht wurde und jährlich Defizite eingefahren wurden.

Zum besseren Verständnis hier eine Beispielrechnung über die aktuelle Gebühr für einen 4-Personenhaushalt im Vergleich zwischen dezentraler Abwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen und zentraler Abwasserbeseitung über den Kanalanschluss (ohne Investitionskosten und Abwasserbeiträge).

Die Grundgebühr der dezentralen Anlagen beträgt 100 €/Jahr.

Im Vergleich dazu beläuft sich die Grundgebühr der zentralen Anlagen mit einer Wasserzählergröße Qn2,5 - das „n“ steht für Nenndurchfluss und die Zahl bedeutet, dass 2,5 m³ Wasser/Stunde durch den Zähler fließen können - auf 60€/Jahr.

Dazu kommt dann die jeweilige Mengengebühr für beispielsweise einen 4 Personenhaushalt: Bei der dezentralen Beseitigung von ca. 2 m³ Fäkalschlamm x 104 €/m³ über ca. 3 Jahre ergeben sich ca. 70 €/Jahr. Für die zentrale Variante bei ca. 200 m³ Abwasser x 2,20 €/m³ beläuft sich die Abgabe auf ca. 440 €/Jahr.

So stehen sich eine Gesamtgebühr für dezentrale Anlagen von ca. 170€/jährlich und für zentrale Anlagen ca. 500€/jährlich gegenüber.